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Risikoausschlüsse "Verpackung" und "Eingriffe von hoher Hand" in der Transportversicherung
Der Fall
Die Klägerin, eine Möbelherstellerin, machte einen Leistungsanspruch aus einer Transportversicherung geltend. Sie hatte verschiedene Ausstellungsstücke per Lkw zu einer Möbelmesse nach Moskau verschickt. Mit der Durchführung des Transports war die Streithelferin der Beklagten beauftragt.
Die Transportversicherung war in Form einer Ausstellungsversicherung abgeschlossen worden. Der Versicherung lagen "Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 1988) der Beklagten zugrunde, in denen es unter " Ausschlüsse" unter anderem hieß, dass Gefahren der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel der Verpackung, ausgeschlossen seien.
Die Klägerin behauptete, die bei der Verladung ordnungsgemäß in speziell für den Transport angefertigten Kisten verpackten Exponate seien beschädigt in Moskau angekommen, nachdem der russische Zoll diese aus den Kisten herausgenommen und anschließend lose in die Transportkisten "geschmissen" und unzureichend verpackt zum Weitertransport verbracht habe. Die Klägerin verlangte Schadenersatz.
Die Beklagte berief sich auf die vorstehend zitierten Ausschlussklauseln.
Die Entscheidung
Der BGH gab der Klägerin Recht und begründete dies wie folgt:
Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird annehmen, dass der Ausschluss für Schäden aufgrund einer fehlenden oder mangelhaften Verpackung allein daran anknüpft, ob die versicherten Güter bei ihrer Aufgabe zum Transport ordnungsgemäß verpackt waren. Er wird dagegen nicht annehmen, dass ein erst während des versicherten Transports auftretender Verpackungsmangel zum Ausschluss führen soll, da die Versicherung gerade gegen alle Gefahren des Transports abgeschlossen worden ist.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird des Weiteren davon ausgehen, dass der Ausschluss der Gefahren "sonstiger Eingriffe von hoher Hand" die Beschädigung transportierter Güter, die durch den unsachgemäßen Umgang mit den kontrollierten Gegenständen anlässlich einer Zollkontrolle durch Zollbeamte verursacht worden ist, nicht erfasst.
Die Aufzählung "sonstiger" Eingriffe neben den Tatbeständen der Beschlagnahme und Entziehung ist aus seiner Sicht vielmehr so zu verstehen, dass nur solche Gefahren unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, bei denen die Anordnung der behördlichen Maßnahme selbst ursächlich für den eingetretenen Schaden ist, nicht jedoch eine nur anlässlich deren Durchführung begangene Sorgfaltspflichtverletzung, der kein hoheitlicher Charakter anhaftet.