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Keine Gnade: Direktversicherung aus Abfindung unterliegt der Beitragspflicht
Hintergrund
Der sogenannte Vervielfältiger erlaubt es Arbeitnehmern - mit Zustimmung - des Arbeitgebers - anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nochmals einen bestimmten Betrag zusätzlich zur sonstigen steuerlich geförderten Betriebsrente steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzubringen. Dies geht sowohl nach dem Steuerregime des § 40b EStG wie nach dem des § 3 Nr. 63 EStG. Gerne wird der Vervielfältiger bei Abfindungen genutzt. Denn Abfindungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialversicherungsfrei.
Der Fall
Ende 2000 schloss der klagende Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung, wonach er eine Abfindung in Höhe von 97.893 EUR erhalten sollte. Am 30.09.2001 schied der Arbeitnehmeraus dem Unternehmen aus. Zuvor hatte sein Arbeitgeber am 24.07.2001 zugunsten des Klägers eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung rückwirkend für die Jahre 1981 bis 2001 abgeschlossen und hierauf unter entsprechender Reduzierung der vereinbarten Abfindungssumme einmalig als Prämie 26.238 EUR eingezahlt.
Am 01.10.2013 erfolgte die Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 43.515,66 EUR. Dieser Betrag wurde der Beitragserhebung des zwischenzeitlich als Rentner pflichtversicherten ehemaligen Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung auf eine Kapitalleistung einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Er argumentierte, die Prämie für die Direktversicherung sei nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern durch seinen teilweisen Verzicht auf seinen Nettoabfindungsanspruch geleistet worden. Zudem hätte der Kapitalbetrag allenfalls reduziert um die darauf zu entrichtende Kapitalertragsteuer der Beitragspflicht ("Nettobetrag") unterworfen werden dürfen.
Die Entscheidung
Der 12. Senat des BSG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
1.Die dem Betriebsrentner am 01.10.2013 ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterlag in voller Höhe als Versorgungsbezug der Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung.
2.Sie erfüllt die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines beitragspflichtigen Versorgungsbezugs schon deshalb, weil der Kläger den Zahlungsanspruch auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) erworben hat.
3.In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Kapitalleistung im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten.
4.Daran hat sich nichts durch den Eintritt des Klägers als Versicherungsnehmer geändert, der in dieser Eigenschaft keine (weiteren) Prämien entrichtet hat.
5.Die Kapitalleistung war auch nicht um die zu entrichtende Kapitalertragssteuer zu reduzieren. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden nach dem Bruttoprinzip einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Fazit
Die Entscheidung überrascht nicht. Sie liegt auf der Linie der bisherigen Entscheidungen des BSG. Bei Inanspruchnahme des Vervielfältigers müssen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1g VAG seit 01.01.2018 die Arbeitnehmer vom Versorgungsträger auf die Sozialversicherungspflicht hingewiesen werden - ein zusätzlicher Hinweis vonseiten der Personalabteilung ist hilfreich.