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Dienstag, 25.09.2018

Klarstellungen der BaFin zur Geeignetheitserklärung

Geeignetheitserklärung versus Beratungsprotokoll

In der Branche längst bekannt und eingeführt waren Umgehungsmethoden zum Beratungsprotokoll wie zum Beispiel die Verzichtserklärung des Anlegers. Das bedeutete, dass bei entsprechender Überzeugungsarbeit des Beraters das Beratungsprotokoll ausfallen konnte. Dieser Weg ist nun durch die Geeignetheitserklärung, auf die nicht verzichtet werden darf, versperrt.

Die Dokumentation des Ablaufs des Beratungsgesprächs (Beratungsprotokoll) entfällt zwar, damit auch einige Formalitäten, der Aufwand für die Geeignetheitserklärung dürfte aber vergleichbar sein. Dabei stopft die Geeignetheitserklärung eine Lücke, weil hier nicht mehr der Beratungsablauf, sondern die Eignung eines Produktes für den jeweiligen Anleger dokumentiert werden muss. Bei vielen unseriösen Beratungsverläufen in der Vergangenheit zeigte sich, dass das Beratungsprotokoll unwirksam bleibt, wenn die Eignung nicht untersucht und dokumentiert wird. Eine Anlage ist schließlich nur dann zu empfehlen, wenn sie für den jeweiligen Anleger geeignet ist, unabhängig davon, was im Beratungsverlauf wirklich passiert ist.

Vor- und Nachteile aus Berater- und Verbrauchersicht

Die Kritik an der nun geforderten Geeignetheitserklärung ist vielfältig. Die Berater stöhnen unter dem administrativen Aufwand und der dadurch bedingten Verkomplizierung und Verlängerung des Beratungsgesprächs.

Weitere Kritikpunkte ergeben sich daraus, dass EU und deutscher Gesetzgeber sich weiterhin davor drücken, Beratungen zu Produkten des grauen Kapitalmarktes einzubeziehen, denn die Gesetzesvorgaben gelten ausdrücklich nur für die Beratung zu Finanzinstrumenten, also den regulierten Anlageformen wie Fonds, Aktien, Zertifikate und Anleihen. Dort wo die größten Risiken für die Anleger lauern und wo die Masse der Falschberatungen mit jährlichen Milliardenschäden stattfinden, bleibt der Gesetzgeber weiterhin untätig. Seriöse Finanzvermittler müssen also weiter den Eindruck haben, dass der Gesetzgeber gerne dort reguliert, wo die geringste Gefahr für die Anleger besteht und somit, mindestens gefühlt, die seriösen Berater bestraft.

Die Geeignetheitserklärung ist deutlich näher an der Beratungsrealität angesiedelt im Vergleich zum Beratungsprotokoll. Das mag auf den ersten Blick eher aus der Sicht des Verbrauchers so sein. Bei näherer Betrachtung jedoch dürfte die Geeignetheitserklärung auch dem Bedarf des seriös arbeitenden Finanzberaters mehr entsprechen, weil die Akzeptanz beim Anleger im Vergleich zum Beratungsprotokoll höher sein dürfte. Es dürfte in den meisten Fällen für Anleger einsichtiger sein, wenn seine Eignung für das angebotene Produkt geprüft und dokumentiert wird, anstatt die Erstellung eines Protokolls zum bereits stattgefundenen Beratungsgespräch über sich ergehen lassen zu müssen.

Sie möchten den vollständigen Beitrag der BaFin nachlesen, dann folgen Sie bitte diesem Link: Geeignetheitserklärung: Wichtiges Dokument für Verbraucher

Dieser Beitrag wurde erstellt von Helmut Kapferer.

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