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Verletzung bei Nothilfe im Straßenverkehr - Ein Arbeitsunfall?
Der Fall
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad eine Straße, als ihm ein Fahrradfahrer die Vorfahrt nahm. Bei dem Versuch, dem Radfahrer auszuweichen, stürzte der Kläger und zog sich u.a. Verletzungen der Schultergelenke zu.
Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie an, zwar seien Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder eine andere Person aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für deren Gesundheit retten, grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Der Kläger habe aber in Sekundenbruchteilen gehandelt, sodass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass er dabei bewusst an mögliche Unfallfolgen für den Radfahrer gedacht habe. Ferner habe für den Kläger selbst eine annähernd gleiche Gefahr bestanden, sodass die Vollbremsung auch seinem eigenen Schutz gedient habe.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unbegründet zurück. Angesichts der hohen Verletzungsgefahr für den Kläger selbst könne sie keine Rettungsabsicht feststellen.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht und wies auf Folgendes hin:
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Dieser Tatbestand war hier erfüllt. Der Kläger hatte, indem er seinem potenziellen Unfallgegner ausgewichen war, diesen vor erheblichen Gesundheitsgefahren bewahrt und ihm möglicherweise sogar das Leben gerettet.
Der Umstand, dass der Kläger die Rettungshandlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant, sondern in Sekundenbruchteilen gehandelt hatte, führte zu keiner anderen Bewertung. Auch eine spontan, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat unterfällt nämlich dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII.
Somit musste die Unfallkasse das Ereignis als Arbeitsunfall anerkennen und dem Kläger standen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu.