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Vermittlerverordnung: Weg frei für das Inkrafttreten
Ein Vierteljahr zuvor - am 27.07.2018 - war die VersVermV vom Bundeskabinett leicht geändert als Entwurf in den Bundestag eingebracht worden. Sie enthielt Anpassungen des ursprünglichen Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom Oktober 2017. Die wichtigsten Punkte des geänderten Entwurfs betreffen die Ausgestaltung der 15-stündigen Weiterbildungspflicht pro Jahr:
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Lernerfolgskontrolle gibt es nur beim Selbstlernen.
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Weiterbildungsnachweise müssen Vermittler nur archivieren. Der Aufsichtsbehörde müssen sie nur auf Verlangen vorgelegt werden. Damit ist vom Tisch, dass die Nachweise in jedem Fall bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres bei der IHK eingereicht werden.
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Auch 2018 müssen 15 Stunden nachgewiesen werden.
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Auch soziale und verkäuferische Kompetenzen gelten als Weiterbildungsziele.
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Versicherungsanlageprodukte gehören zu den anrechnungsfähigen Themen.
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Der Anbieter ist für die Qualität der Weiterbildungen zuständig.
Wichtige Maklerthemen nicht anrechnungsfähig
Nach dem Entwurf kann die Weiterbildung in Bereichen wie Risikomanagement, Industrie- und Gewerbeversicherungen sowie landwirtschaftliche Versicherungen nicht auf die 15 Stunden pro Jahr angerechnet werden, obwohl diese für viele Makler wichtig seien, bemängelte seinerzeit Wilfried E. Simon, Vorstandschef der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM).
Bei der Erstinformation, die der Vermittler dem Kunden beim allerersten Kontakt zu übergeben hat, gab es keine inhaltlichen Änderungen zum ursprünglichen Referentenentwurf. Alle Vermittler müssen ihren Status angeben und darüber informieren, ob sie gegen Honorar oder gegen Provisionen beraten und dass sie bei der zuständigen Behörde gemeldet sind. Interessant sind vor allem folgende Formulierungen, wie sie in § 15 Abs. 1 festgehalten sind:
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die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
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ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
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ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält und
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ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung von Vergütungen der beiden vorhergehenden Punkte besteht.
Inkrafttreten noch in diesem Jahr möglich
Zudem sind Vermittler verpflichtet, am Schlichtungsverfahren etwa des Versicherungsombudsmanns teilzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Schlichtungsstelle anruft. Aus der Vermittlerbranche gab es Kritik dahingehend, dass Versicherer nicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren gezwungen seien, obwohl die Masse der Beschwerden die Gesellschaften und nicht die Vermittler betreffe.
Nachdem der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages die Verordnung in der jetzigen Form empfohlen hatte, stimmte ihr der Bundestag in seiner Sitzung am 27.09. ohne Änderungswünsche zu. Nun muss sich nur noch der Bundesrat mit dem Papier befassen. Dreimal tagt der Bundesrat noch bis zum Jahresende: Mitte Oktober, Ende November und Mitte Dezember. Entgegen früheren Einschätzungen ist es somit möglich, dass über die VersVermV doch noch in diesem Jahr endgültig entschieden wird und sie danach in Kraft treten kann.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Elke Pohl.