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Schadenversicherung 
Donnerstag, 11.10.2018

Regress des Versicherers wegen Entfernens vom Unfallort

Eine besonders schwerwiegende, vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von § 6 Abs. 3 Kfz-PflVV (Kfz-Pflichtversicherungsverordnung) liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht nur unerlaubt vom Unfallort entfernt, sondern im Nachhinein bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben. Das ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 27.12.2017 - 10 U 218/16.

Der Fall

Der klagende Haftpflichtversicherer nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadenersatz in Anspruch.

Der Beklagte hatte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall verursacht. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, verließ er zu Fuß die Unfallstelle. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Die Klägerin musste den Geschädigten die durch den Unfall entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 9.193,41 EUR ersetzen. Sie nahm den Beklagten wegen dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Regress. Der Beklagte meinte, der Klägerin stehe ein Regressanspruch nur in Höhe von 5.000 EUR zu.

Die Entscheidung

Das OLG hielt es für rechtens, dass der Beklagte nicht nur zur Zahlung von 5.000 EUR, sondern zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet war. Die Klägerin war bei ihrem Rückgriff nicht auf den Betrag von 5.000 EUR beschränkt.

Bei Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und die ihn nach dem Versicherungsfall treffen, sind die Beträge laut OLG zu addieren, für die Leistungsfreiheit besteht. Das ergibt eine Auslegung der Versicherungsbedingungen.

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht wie der Kfz-PflVV, die in den §§ 5 und 6 ebenfalls zwischen Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall unterscheidet.

Die Erhöhung des Betrages der Leistungsfreiheit auf das Doppelte knüpft nicht an die Zahl der insgesamt verletzten Obliegenheiten an, sondern allein an die Unterscheidung von Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall. Hat der Versicherungsnehmer mehrere Obliegenheiten verletzt, die er vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, beschränkt sich die Leistungsfreiheit gleichwohl auf 5.000 EUR. Das Gleiche gilt bezüglich der Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall.

Es ging hier um eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 3 Kfz-PflVV vor, bei der die Obergrenze der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht nur - wie bei einer einfachen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall - bei 2.500, sondern bei 5.000 EUR lag.

Grundsätzlich ist zwar nicht bereits das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein solcher besonders schwerwiegender Verstoß; vielmehr müssen weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Im Streitfall war es ein solcher zusätzlicher Umstand, dass der Beklagte im Nachhinein bestritten hatte, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben, weshalb im Strafverfahren gegen ihn zu seiner Identifizierung als Täter ein Abgleich der DNA-Spuren im Fahrzeug mit der DNA des Beklagten angeordnet wurde.

Damit hatte der Beklagte nicht nur durch das Entfernen von der Unfallstelle die Aufklärung des Unfallhergangs, sondern durch das Bestreiten seiner Fahrereigenschaft auch die Feststellung der verantwortlichen Person zu verhindern versucht. Zwar führt im Strafverfahren ein Leugnen des Angeschuldigten zu keiner Strafschärfung. Im Versicherungsrecht obliegen dem mitversicherten Fahrer jedoch Aufklärungspflichten, auf deren Erfüllung der Versicherer angewiesen ist, schon um im Ergebnis unnötige Kosten eines gegen ihn geführten Rechtsstreits zu vermeiden.

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