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Bundestag beschließt erste Erleichterung für Betriebsrentner bei der Beitragspflicht
Das Parlament ist nun am 18.10.2018 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz/GKV-VEG) gefolgt. Dem umstrittenen § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wurde nun eine Bereichsausnahme zugefügt (Drs. 19/5112 vom 17.10.2018, S. 11). Das Gesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
In der Neufassung lautet das dann so:
"Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, ... Nr. 5 Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat."
Die Begründung des Ausschusses folgt der Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung:
Mit der Änderung wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) von Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiter aufgebaut hat, nachvollzogen und gesetzlich festgeschrieben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen zu Leistungen einer Direktversicherung (Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08) und zu Leistungen einer Pensionskasse (Beschluss vom 27.06.2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) entschieden, unter welchen Umständen auch ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Leistungen solcher Einrichtungen betrieblich veranlasst sind. Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesem Fall nicht zu beanstanden. Für die Unterscheidung von Altersversorgungsleistungen, die für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei oder beitragspflichtig sind, ist entscheidend, ob der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag vollständig aus dem beruflichen Bezug löst. Die insoweit aufgestellten Abgrenzungskriterien des Bundesverfassungsgerichts werden mit der vorliegenden Änderung einheitlich gesetzlich festgelegt. Die von der Zahlstelle vorzunehmende Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil soll entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 30.03.2011 (B 12 KR 16/10 R) vorzugsweise prämienratierlich bzw. beitragsproportional erfolgen.
Hinweis für die Praxis:
Das ist nun die zweite Nachbesserung des Gesetzes, nachdem seit dem 01.01.2018 eine Bereichsausnahme für Riesterverträge gilt. Doch damit ist das Problem bei privater Fortführung - natürlich - nicht gelöst. Denn zum einen gibt es ja noch die private Fortführung bei entgeltlosen Zeiten (§ 1a Abs. 4 BetrAVG). Dort ist der Arbeitnehmer weiter im Arbeitsverhältnis und ein Versicherungsnehmerwechsel kommt nicht infrage. Zum zweiten setzt die Bereichsausnahme im Regelfall eine Aktivität voraus: den Versicherungsnehmerwechsel. Das ist umständlich und unnötig. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Bereichsausnahme nur die Verbeitragung als Versorgungsbezug umfasst. Bei freiwillig Krankenversicherten werden auch diese Leistungen vorbeitragt.
Im Übrigen geht die Diskussion in Berlin über weitere Entlastungen der Betriebsrentner weiter.