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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Montag, 22.10.2018

Grob fahrlässige Selbstinstallation eines Kamins - Gefahr für den Versicherungsschutz

Der Fall

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nahm die Beklagte als Wohngebäudeversicherer im Wege der Feststellungsklage auf weitere Entschädigung für einen Brandschaden in Anspruch.

Unstreitig beruhte der Brand darauf, dass das Abgasrohr des im Keller installierten Heizkessels von den Mitgliedern der Klägerin zu dicht an der brennbaren Holzkonstruktion der Kellerdecke montiert worden waren. Dennoch hatte der Bezirksschornsteinfegermeister die Anlage abgenommen, weshalb die Klägerin den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit von sich wies.

Die Entscheidung

Vor dem OLG Hamm hatte die Klage keinen Erfolg. Indem die Mitglieder der Klägerin das Abgasrohr des Heizkessels in zu geringem Abstand zur brennbaren Holzkonstruktion der Kellerdecke montiert hatten, hatten sie den Brand zumindest mitverursacht. Der Brand wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgebrochen, wenn das Abgasrohr mit dem vorgegebenen Abstand zu brennbaren Teilen montiert worden wäre.

Mit der Unterschreitung der Abstandvorgaben für die Montage des Abgasrohres hatten die Mitglieder der Klägerin auch objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt.

Indem sie bei der Montage der Holzpellets-Heizungsanlage im versicherten Gebäude auf die Hinzuziehung einer Fachkraft verzichteten und bei der Montage die Abstandvorgaben der Montageanleitung nicht beachteten, verstießen sie objektiv in besonders hohem Maße gegen die einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen.

In der Bedienungsanleitung für den Heizkessel war eindrücklich und unübersehbar auf die bestehende Gefahr hingewiesen worden. Insbesondere fand sich schon in den vorangestellten Sicherheitshinweisen der Bedienungsanleitung, dass die Installation des Heizkessels nur durch einen Fachbetrieb durchzuführen war.

Das Fehlverhalten der Mitglieder der Klägerin war auch subjektiv unentschuldbar. Gerade weil sich die Mitglieder der Klägerin als Laien begriffen, hätten sie die Installation schlicht nicht in Eigenregie und unter Missachtung der Abstandsvorgabe vornehmen dürfen.

Das OLG hielt die Kürzung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer um 50 % für angemessen.

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