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Krankenkasse regeln die Verbeitragung mit privat fortgeführten Betriebsrenten neu
1. Welche Fälle sind betroffen
Aus dem Beschluss des BVerfG lassen sich folgende Voraussetzungen ableiten, unter denen der Teil der laufenden oder einmaligen Leistung einer Pensionskasse, der auf Beiträgen beruht, die der Bezugsberechtigte als Versicherungsnehmer für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V (privater Anteil) anzusehen ist:
1.1. Die bei der Pensionskasse unter Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommene Versicherung wurde nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses freiwillig fortgesetzt, indem
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der Versicherungsvertrag geändert und insoweit von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer fortgeführt oder
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ab diesem Zeitpunkt von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
1.2. Der Arbeitgeber ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an dem geänderten oder neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht mehr beteiligt.
1.3. Die Beiträge für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat ausschließlich der ehemalige Arbeitnehmer geleistet.
Ist nach einer Zeit der privaten Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch den Eintritt der Person in ein Arbeitsverhältnis erneut ein Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag bei der Pensionskasse beteiligt, findet ein Wechsel von der privaten in die (erneute) betriebliche Altersversorgung statt.
Hinweis für die Praxis:
Zahlt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses über die Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche bzw. freiwillig Beiträge zur Erhöhung des Versorgungsanspruchs an die Pensionskasse, stellt der dadurch generierte erhöhte Versorgungsanspruch keinen privaten Anteil im vorgenannten Sinne dar und ist damit nicht von der Eigenschaft eines Versorgungsbezuges nach § 229 SGB V ausgenommen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene.
2. Gilt das Urteil nur für Pensionskassen, die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind?
Auch wenn dem Beschluss des BVerfG zwei Sachverhalte zugrunde lagen, in denen eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betroffen war, zu der nur ein bestimmter Kreis von Arbeitgebern Zugang hat, enthält der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung nicht auch auf deregulierte Pensionskassen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, die keine derartige Beschränkung vorsehen, anwendbar ist. Im Gegenteil: Die Ausführungen in der Beschlussbegründung stützen die Ausweitung des Anwendungsbereiches auf deregulierte Pensionskassen. Dafür spricht zudem, dass der Arbeitnehmer, der bei einer regulierten Pensionskasse bereits von Anfang an neben dem Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, bei einer deregulierten Pensionskasse (wie bei einer Direktversicherung) erst mit der privaten Fortführung des Vertrages in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt.
3. Welche Auswirkungen hat das auf die auf die Beitragspflicht ?
In den oben beschriebenen Anwendungsfällen ist die Versorgungsleistung einer Pensionskasse in einen betrieblichen Anteil, der sich aus dem Versicherungsvertrag während des Arbeitsverhältnisses ergibt (Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V) und einen privaten Anteil, der sich aus dem Versicherungsvertrag(steil) nach dem Arbeitsverhältnis ergibt (keine Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V) von der Zahlstelle aufzuteilen. Es können die gleichen Grundsätze wie bei der Aufteilung von Direktversicherungsleistungen angewandt werden (Rundschreiben vom 10.07.2018, Abschnitt A.1.1.6.2.2). Die Pensionskasse ist Nachweispflichtig für die vorgenommene Berechnung.
4. Gibt es eine Rückwirkung?
Diese vom BVerfG vorgenommene beitragsrechtliche Bewertung entfaltet Rechtswirkung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Damit sind sowohl Fälle des zukünftigen Beginns bzw. Bezuges, des laufenden Bezuges als auch des in der Vergangenheit liegenden und beendeten Bezuges von Versorgungsleistungen betroffen. Für die Vergangenheit ergibt sich jedoch insofern eine Einschränkung, als der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verjährt sein kann.
5. Was gilt für freiwillig Versicherte?
Bei Versicherungspflichtigen stellt nur der betriebliche Anteil der Versorgungsleistung als Versorgungsbezüge eine beitragspflichtige Einnahme dar. Im Anwendungsbereich des § 240 SGB V (freiwillige Versicherung, Mitgliedschaft als Rentenantragsteller und Auffang-Versicherungspflicht) hingegen unterliegt sowohl der betriebliche Anteil (Versorgungsbezüge), als auch der private Anteil (sonstige Einnahme) der Beitragspflicht. Soweit der Anwendungsbereich des § 240 SGB V betroffen ist, wird in der Krankenversicherung der betriebliche Anteil der Versorgungsleistung als Versorgungsbezug mit dem allgemeinen Beitragssatz sowie dem Zusatzbeitragssatz und der private Anteil der Versorgungsleistung als sonstige Einnahme mit dem ermäßigten Beitragssatz sowie dem Zusatzbeitragssatz belegt. Bei Kapitalleistungen/-abfindungen gilt für die zeitliche Zuordnung beider Anteile der Versorgungsleistung die 120-Monats-Regelung nach § 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
Hinweis für die Praxis:
Da der private Anteil der Versorgungsleistung von der Zahlstelle nicht gemeldet wird, ermittelt die Krankenkasse bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V, ob im Fall eines gemeldeten Versorgungsbezuges (von einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung) die gesamte Versorgungsleistung einen privaten Anteil enthält, von dem ebenfalls Beiträge zu erheben sind.
6. Wie sind die Auswirkungen auf die künftige Beitragszahlung?
Soweit die Beiträge nach § 256 SGB V von der Zahlstelle an die Krankenkasse gezahlt werden (Zahlstellenverfahren), hat die Zahlstelle Beiträge zukünftig in Neu- und Bestandsfällen nur noch aus dem betrieblichen Anteil der Versorgungsleistung einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen. In Bestandsfällen geht mit der erforderlichen Änderungsmeldung zeitgleich eine Änderung des Beitragseinbehalts einher. Bei zukünftig beginnenden laufenden Rentenzahlungen oder zukünftigen Auszahlungen von Kapitalleistungen/-abfindungen von Pensionskassen ist dann künftig nur der betriebliche Anteil der Versorgungsleistung zu melden.
HInweis für die Praxis:
Soweit sich eine beitragsrechtliche Rückwirkung ergibt, geht damit grundsätzlich auch die Notwendigkeit einer Korrektur der bereits abgegebenen Meldungen einher. Damit sind Meldungen der Zahlstellen und Krankenkassen, die aufgrund der bisher in voller Höhe als Versorgungsbezug eingestuften - jedoch teilbaren - laufenden und einmalig gezahlten Leistungen von Pensionskassen abgegeben worden sind, grundsätzlich zu stornieren und mit der zutreffenden Höhe des Versorgungsbezuges (betrieblicher Anteil) neu abzugeben, und zwar gegenüber der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe der Meldung jeweils zuständigen Krankenkasse. Dies gilt für die Zeit ab Einführung des maschinellen Meldeverfahrens, in der Regel also ab 2011 (unabhängig von der Verjährung des Beitragserstattungsanspruchs).
Besonderheit bei Verstorbenen: In den Fällen, in denen der Versorgungsbezieher verstorben ist, haben die Zahlstellen nicht zwingend eine Meldekorrektur von sich aus vorzunehmen. Diese ist jedoch dann vorzunehmen, wenn ein Erbe dies gegenüber der Zahlstelle oder im Wege eines Antrages auf Beitragserstattung gegenüber der Krankenkasse verlangt.
7. Wie erfolgt die Korrektur und was gilt für die Verjährung?
Grundsätzlich ist zwar die Krankenkasse für die Erstattung von Beiträgen zuständig; die Korrektur der Meldungen hat jedoch in den Fällen, in denen die Beiträge - gegebenenfalls zeitweise - im Rahmen des Zahlstellenverfahrens abgeführt worden sind, in der Regel eine Rückrechnung der Beiträge in der Abrechnung und eine Auskehrung des dadurch entstandenen Beitragsguthabens durch die Zahlstelle zur Folge.
Hinweis zur Verjährung:
Für die Korrektur von Meldungen für laufende Versorgungsbezüge, für die eine Beitragsabführungspflicht bestand, gilt folgende Besonderheit: Da der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen grundsätzlich für die Zeit vor dem 01.01.2014 verjährt ist (sofern die Verjährung nicht gehemmt wurde), hat die Zahlstelle bei der Korrektur dieser Meldungen für Zeiten vor dem 01.01.2014 sicherzustellen, dass eine Erstattung von Beiträgen gegenüber dem Versorgungsbezieher frühestens ab 01.01.2014 stattfindet. Ist dies nicht sichergestellt, darf die Zahlstelle diese Meldungen frühestens für die Zeit ab 01.01.2014 korrigieren. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise sind auch in den Fällen, in denen bereits ein laufender Versorgungsbezug in der Zeit ab 2014 rückwirkend ab einem Zeitpunkt vor 2014 zugebilligt worden ist, Meldungen frühestens für die Zeit ab 01.01.2014 zu korrigieren.
Billigkeitsregelungen zur Verjährung:
Kann die Meldekorrektur erst im Jahr 2019 vorgenommen werden, wird den Pensionskassen eingeräumt, die Beiträge dennoch im Wege einer Korrektur der Meldungen bis 01.01.2014 zurückzurechnen. Sind Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2013 im Januar 2014 ausgezahlt worden, ist die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge aufgrund der damals noch geltenden Regelung zur Fälligkeit der Beiträge grundsätzlich für die Zeit ab 01.12.2013 noch nicht verjährt. Dementsprechend wäre dieser Stichtag für die Korrektur der Meldungen im Sinne des vorangegangenen Absatzes zu berücksichtigen.
Besonderheit bei Verstorbenen:
Ist der Versorgungsbezieher verstorben, ist eine Korrektur der für ihn erstatteten Meldungen durch die Zahlstelle in der Regel erst auf Veranlassung des erstattungsberechtigten Erben oder der Krankenkasse vorzunehmen.
8. Wie erfolgt die Erstattung von Beiträgen?
Nach § 256 Abs. 2 Satz 4 SGB V obliegt die Erstattung von Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Die Erstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat, also dem Mitglied. Dies gilt für zu Unrecht gezahlte Beiträge sowohl im Zahlstellen- als auch im Selbstzahlerverfahren.
Freiwillig Versicherte:
Soweit im Anwendungsbereich des § 240 SGB V in der Vergangenheit zu hohe Beiträge verlangt und gezahlt worden sind, sind diese nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV gleichermaßen an das Mitglied zu erstatten. Erstattungsfähig sind die sich aus der Differenz zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz ergebenden Beiträge auf den privaten Anteil der Versorgungsleistung.
Verjährung:
Für die Erstattung von Beiträgen ist - bei Pflicht- und freiwillig Versicherten - die vierjährige Verjährungsfrist nach § 27 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Damit ist der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, die im Kalenderjahr 2013 gezahlt wurden, grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt. Für die Hemmung der Verjährung, insbesondere durch einen schriftlichen Erstattungsantrag oder die Erhebung eines Widerspruchs, gilt § 27 Abs. 3 SGB IV. Die Verjährung ist auch in den Fällen zu beachten, in denen die Krankenkasse ihren zugrundeliegenden Beitragsbescheid bzw. ihre Beitragsbescheide nach § 44 SGB X für einen länger zurückliegenden Zeitraum zurücknimmt.
Soweit die Zahlstelle für laufende Versorgungsbezüge, für die eine Beitragsabführungspflicht besteht bzw. bestand, eine Korrektur der Meldungen vornimmt, geht damit eine Rückrechnung und Erstattung der Beiträge durch die Zahlstelle einher. In diesen Fällen dürfen bei einer Korrektur von Meldungen durch die Zahlstelle im Jahr 2018 die Beiträge frühestens ab 01.01.2014 bzw. 01.12.2013 durch die Zahlstelle zurückgerechnet und erstattet werden. Kann die Meldekorrektur erst im Jahr 2019 vorgenommen werden, wird den Pensionskassen eingeräumt, die Beiträge dennoch im Wege einer Korrektur der Meldungen bis 01.01.2014 bzw. 01.12.2013 zurück zu rechnen; insofern wird unterstellt, dass die betroffenen Personen ansonsten noch im Jahr 2018 die Erstattung der Beiträge bei der Krankenkasse beantragt hätten und die Verjährung gehemmt worden wäre.
Die von der Zahlstelle zurückgerechneten bzw. erstatteten Beiträge sind im Beitragsnachweis für den Folgemonat vom Beitrags-Soll im Wege der Verrechnung in Abzug zu bringen. Dies kann in Einzelfällen zu einem "Null-Beitragsnachweis" führen; die restlichen erstatteten Beiträge sind dann mit dem Beitragsnachweis für den übernächsten Monat zu verrechnen.
Hinweis für die Praxis: Erstattung auf Antrag
Soweit die Beiträge nicht als Folge der Meldekorrektur von der Zahlstelle erstattet werden können, ist die Krankenkasse für die Prüfung und Erstattung der Beiträge zuständig. Die Erstattung wird dann grundsätzlich auf Antrag des betroffenen Mitglieds vorgenommen. Soweit sich der Nachweis des betrieblichen Teils der Versorgungsleistung nicht bereits aus der Gegenüberstellung der stornierten und neuen Meldung(en) ergibt, ist als Nachweis eine formlose Bestätigung der Pensionskasse über die Höhe des betrieblichen und des privaten Anteils der laufenden Versorgungsleistung (ggf. mit Änderungen) für den jeweils maßgebenden Erstattungszeitraum erforderlich. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird empfohlen, in diesen Fällen, in denen die Erstattung der Beiträge von der Krankenkasse vorgenommen wird, das Jahr 2014 ebenfalls in die Erstattung einzubeziehen, wenn die Erstattung durch eine Meldekorrektur der Zahlstelle oder einen Erstattungsantrag erst im Jahr 2019 angestoßen wird und die Verjährung nicht bereits vorher gehemmt wurde.
War die betroffene Person in dem Zeitraum, für den Beiträge zu erstatten sind, bei mehreren Krankenkassen versichert, ist bei jeder dieser Krankenkassen ein Erstattungsantrag zu stellen. In allen Fällen, in denen der Versicherte gegenüber der Krankenkasse die Erstattung von Beiträgen aus laufenden Versorgungsleistungen für Zeiträume begehrt, für die die Krankenkasse der Zahlstelle eine Beitragsabführungspflicht gemeldet hat, hat der Versicherte eine schriftliche Bestätigung der Pensionskasse vorzulegen, für welchen Versorgungsbezug und für welche Zeiträume Beiträge bereits von der Zahlstelle zurückgerechnet worden sind oder noch zurückgerechnet werden oder dass keine Beiträge von der Zahlstelle zurückgerechnet werden. In Zweifelsfällen tauschen sich Zahlstelle und Krankenkasse zusätzlich aus, damit sichergestellt ist, dass keine doppelte Beitragserstattung stattfindet.
9. Wie wird die Rückrechnung überwacht?
Die Fälle, in denen aufgrund der Teilbarkeit der Versorgungsleistung eine Rückrechnung der Beiträge durch die Pensionskasse vorgenommen wurde, sind im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 256 Abs. 3 SGB V einer Prüfung zu unterziehen.
Fazit
Die Praxis fragt sich: Warum nicht gleich so? Die Rückabwicklung löst jedenfalls erhöhten Aufwand aus. Besonders aufzupassen ist in den Fällen, wo eine Rückrechnung/Erstattung nur auf Antrag erfolgt. Und kaum hat das BVerfG die bisherige Regelung beanstandet, wird nun auch das Parlament tätig. Ab 01.01.2019 wird die private Fortführung nach einem Versicherungsnehmerwechsel als Ausnahme vom Versorgungsbezung nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nun auch gesetzlich normiert. Das war lange überfällig!