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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Dienstag, 30.10.2018

Tücken einer Abfindungsvereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer

Der Fall

Die Klägerin begehrte die Zahlung von Schmerzensgeld die Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die er aufgrund eines Verkehrsunfalles erlitten hatte.

Vorgerichtlich bot der beklagte Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Klägerin zunächst nach ergebnislosen Bemühungen um Aufklärung des Sachverhalts zur "Erledigung der Sache" eine Einmalzahlung in Höhe von 4.000 EUR an. Dieses Angebot nahm die Klägerin an.

In der Vergleichs- und Abfindungserklärung hieß es u.a.: "Auf alle weitergehenden Ansprüche verzichte ich endgültig. Das gilt insbesondere für bereits entstandene, aber nicht erkennbare, für alle vorhersehbaren, nicht vorhersehbaren und unerwarteten künftigen Ansprüche und Spätfolgen, die sich aus dem oben bezeichneten Ereignis und dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergeben."

Einige Zeit später ging bei dem Beklagten ein Schreiben der Klägerin ein, mit dem sie mitteilte, sie habe ihre Entscheidung noch einmal überdacht und wolle nun eine Zahlung von 10.0000 bis 15.000 EUR. Dies lehnte die Beklagte unter Berufung auf die aus ihrer Sicht wirksame Abfindungsvereinbarung ab.

Die Entscheidung

Das OLG Dresden entschied, dass die Klägerin mit Abschluss der Abfindungsvereinbarung wirksam auf alle über die Abfindungsvereinbarung hinausgehenden Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall verzichtet hatte.

Die Vereinbarung sei nicht unwirksam, da keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vorliege. Andere Nichtigkeitsgründe kämen nicht in Betracht.

Zum Gesichtspunkt einer Sittenwidrigkeit führt das OLG Folgendes aus:

Will man die Sittenwidrigkeit der in einem Vergleich getroffenen Regelungen - insbesondere ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung - feststellen, ist nicht das Verhältnis des Wertes der beiderseits übernommenen Verpflichtungen, sondern das beiderseitige Nachgeben gegeneinander abzuwägen.

Bei Haftpflichtvergleichen ist eine Nichtigkeit nach § 138 BGB nur ausnahmsweise denkbar. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Bewertung eines etwaigen Missverhältnisses darauf an, wie bei ex ante-Betrachtung der Umfang des gegenseitigen Nachgebens war.

Hier kam es darauf an, welche Forderungen in welcher Höhe die Klägerin geltend gemacht hatte bzw. mit welchen Forderungen die Beklagte zumindest auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen rechnen musste.

Nicht zulässig ist es dabei, ungeachtet ihrer Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit all diejenigen Forderungen der Vergleichssumme gegenüberzustellen, die sich im Nachhinein ergeben oder die behauptet werden, um daraus ein besonders hohes Äquivalenzmissverhältnis und daraus folgend die Vermutung für eine Sittenwidrigkeit abzuleiten.

Letztlich gilt der Grundsatz, dass Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen über Schadenersatzansprüche zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken gehören.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erblickte das OLG im Ergebnis keine Pflicht des beklagten Haftpflichtversicherers, sich initiativ weitere Erkenntnisquellen zu erschließen, Akten einzusehen, bis zur Vorlage der Schweigepflichtentbindung durch die Klägerin zuzuwarten oder ihrerseits Gutachten einzuholen.

Anspruchsteller tun somit gut daran, selbst aktiv zu werden und auf die gebotene Aufklärung (z.B. durch Vorlage von Attesten, Ermittlungsakten) hinzuwirken.

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