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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Mittwoch, 21.11.2018

Rechtsschutz für die Verteidigung gegen einen Bereicherungsanspruch

Der Fall

Der Kläger war mitversicherte Person einer Rechtsschutzversicherung, die seine Ehefrau bei der Beklagten unterhielt. Versichert war Verkehrs-, Privat- und Wohnungs-Rechtsschutz gemäß ARB 94. Er verlangte von der Beklagten bedingungsgemäßen Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen ihm und der H.-Versicherung. Folgender Hergang war vorausgegangen:

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, gewährte die Beklagte ihm Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer. In diesem Rechtsstreit wurde dem Kläger eine Geldsumme von 360.000 EUR als Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen zugesprochen. Der Kläger durfte diesen Betrag auch ohne konkreten Kostennachweis für den beabsichtigten behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zweckgebunden verlangen.

Nachdem er von seinem Vorhaben, sein altes Wohnhaus behindertengerecht umzubauen, abgerückt war und sich ein neues Einfamilienhaus nach seinen Bedürfnissen erbauen ließ, nahm die gegnerische Versicherungsgesellschaft den Kläger auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 250.000 EUR gerichtlich in Anspruch, weil die Geldmittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien, sodass der Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger weggefallen sei.

Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass dem gegnerischen Versicherer auch über den geltend gemachten Teilbetrag hinaus kein Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber zustehe.

Die Beklagte verweigerte Rechtsschutz für diesen Rechtsstreit.

Die Entscheidung

Das OLG entschied, dass der Kläger Rechtsschutz beanspruchen konnte. Denn der Rechtsstreit betraf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Klägers aus dem Verkehrsunfall.

Im Schadenersatz-Rechtsschutz ist zwar nur die Geltendmachung durch den Versicherungsnehmer gedeckt, nicht jedoch die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Letzteres ist Aufgabe des Haftpflichtversicherers. Eine Geltendmachung setzt allerdings lediglich voraus, dass sich der Versicherungsnehmer in der Rolle des Anspruchstellers befindet, er muss dabei aber nicht der aktive Teil sein. So können auch im Wege der Aufrechnung oder der Widerklage Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer auf Rückzahlung überzahlter Vorschüsse aus Bereicherungsgrundsätzen in Anspruch genommen wird und er sich dagegen mit der Behauptung von Schadenersatzansprüchen verteidigt. Auch dann geht es nämlich um die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche. In einem solchen Fall sind lediglich die Parteirollen vertauscht. Der Geschädigte muss nicht mehr seinen Schadenersatzanspruch beweisen, sondern der Schädiger das Fehlen eines Schadenersatzanspruchs als fehlenden Rechtsgrund für seine Leistung.

Hier hatte die gegnerische Versicherungsgesellschaft den von ihr als Schadenersatz geleisteten Betrag in Höhe von 360.000 EUR zurückverlangt. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob dem Kläger aus dem Verkehrsunfall ein entsprechender Schadenersatzbetrag zustand oder nicht.

Die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit der Argumentation, der Geschädigte habe die bereits geleistete Zahlung ohne Rechtsgrund erlangt, weil kein Schadenersatzanspruch bestehe, betrifft laut OLG genauso die endgültige Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen des Klägers wie ein sonstiger Streit über die Rückzahlung anderer Vorschüsse im Rahmen von Entschädigungsleistungen. Deshalb lag hier ein Fall für den Schadenersatz-Rechtsschutz vor.

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