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Schadenversicherung 
Dienstag, 20.11.2018

BGH zum Leistungsausschluss bei Schäden durch Schimmel

Der Fall

Die Kläger hatten im Fußbodenbereich der Küche ihres Hauses Durchfeuchtungen festgestellt, die infolge einer Undichtigkeit der im Fußbodenaufbau verlegten Kaltwasserleitung entstanden waren. Sie ließen die Ursache beheben und Trocknungsmaßnahmen durchführen. Der beklagte Gebäudeversicherer erstattete die dafür anfallenden Kosten.

Die Übernahme der Kosten für die Sanierung des mikrobiell belasteten Estrichaufbaus lehnte der Versicherer mit der Begründung ab, dass es sich hier um durch Schimmel verursachte Schäden handele, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. In den vereinbarten Versicherungsbedingungen hieß es: "Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schimmel."

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH kann ein umfassender Ausschluss von Schimmelschäden wesentliche Rechte eines Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränken (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Zwar gibt es - so der BGH - keinen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeversicherung in jedem Fall sämtliche Folgeschäden vom Versicherungsschutz umfasst sein müssen. Der Vertragszweck verbietet somit nicht jede auf Folgeschäden bezogene Einschränkung der Leistung.

Eine Leistungsbegrenzung, die jedwede Eintrittspflicht des Versicherers auch für typische Folgen eines längere Zeit unentdeckt gebliebenen Leitungswasserschadens ausschließt, löst sich jedoch - so der BGH - vom Leistungsversprechen, das eine Kostenerstattung für solche Folgeschäden grundsätzlich einschließt. Sie greift zudem in die zentralen Leistungserwartungen des Versicherungsnehmers in erheblicher Weise ein und tangiert sein Bedürfnis, sich gegen solche Gefahren zu versichern, bei denen die abstrakte Möglichkeit besteht, dass sie bei der Mehrzahl der Versicherungsnehmer eintreten.

Dies führt im Ergebnis laut BGH zu einer einseitigen Begünstigung des Versicherers und zugleich zu einer Vernachlässigung des berechtigten Interesses des Versicherungsnehmers, gerade für solche Schäden Versicherungsschutz zu erhalten, für die er die Versicherung abschließt. Darin liegt ein so wesentlicher Eingriff in die Rechte des Versicherungsnehmers, dass der Vertragszweck partiell ausgehöhlt wird.

Zwecks Entscheidung in der Sache selbst hat der BGH den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, um sachverständig klären zu lassen, ob Schimmelschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folgen eines Leitungswasseraustritts sind. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellung ist dann die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Leistungsausschluss für Schäden durch Schimmel wirksam ist oder den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

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