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Anscheinsbeweis bei Kollision mit einer Autotür
Der Fall
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw eine sieben Meter breite Straße, als die Beklagte die Fahrertür ihres an der Straßenseite geparkten Fahrzeuges öffnete. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen der Tür und dem Pkw der Klägerin.
Die Beklagte trug vor, dass die Klägerin zu dicht an den geparkten Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Die Klägerin behauptete, einen Abstand von knapp einem Meter eingehalten zu haben. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige ging von einem Abstand von 85 bis 90 Zentimeter aus.
Die Entscheidung
Das Gericht kam zum Ergebnis, dass der Klägerin einen angesichts der Straßenbreite ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte.
Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO einen ausreichenden Seitenabstand einhalten.
Der Abstand muss grundsätzlich so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Türen der parkenden Fahrzeuge gefahrlos möglich ist. Das gilt zumindest dann, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich in den geparkten Fahrzeugen keine Personen befinden.
Die Größe des einzuhaltenden Abstandes ist laut Gericht letztlich eine Frage des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Verkehrslage, die Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße sowie auf die Art der beteiligten Fahrzeuge an.
Im konkreten Fall war die Beklagte nach Meinung des Gerichts allein für den Unfall verantwortlich. Sie hatte die Fahrertür plötzlich und rücksichtslos geöffnet, obwohl sie das Fahrzeug der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einem Schulterblick problemlos hätte wahrnehmen können.
Das Verschulden der Beklagten wog daher so schwer, dass ein möglicherweise geringfügiges Mitverschulden der Klägerin vollständig dahinter zurücktrat.
Nach den vom BGH aufgestellten Kriterien greift der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- beziehungsweise Aussteigenden, wenn andere Verkehrsteilnehmer bei diesen Betätigungen geschädigt werden. Diesen Anscheinsbeweis konnte die Beklagte hier nicht entkräften.