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Freitag, 30.11.2018

Änderungen und Trends im Jahr 2019: Darauf müssen Verbraucher und Vermittler achten

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) macht sich die steigende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bemerkbar. Sie steigt 2019 auf 80.400 bzw. 73.800 EUR im Westen bzw. Osten der Republik. Davon können Arbeitnehmer 4 % ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 % ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Sozialabgabenfrei können 2019 daher maximal 268 EUR monatlich, steuerfrei 536 EUR angelegt werden. Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil seines Einkommens direkt ein, muss der Arbeitgeber ab Januar 15 % des Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss beisteuern, wenn er selbst durch die Beitragsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Für den Bestand gilt die Neuregelung in der Regel erst ab 2022.

Höherer Betrag bei Basisrente anrechenbar

In der Basisrente ("Rüruprente") steigt ab Januar 2019 die Höhe des zu versteuernden Einkommens, von dem Beiträge als Sonderausgabe abgezogen werden können, auf 24.305 EUR für Singles und auf 48.610 EUR für Verheiratete. Ansetzbar sind davon statt bisher 86 nun 88 %. Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Forderung von 24.305 EUR sind entsprechend rund 21.388 EUR - bei Verheirateten 42.776 EUR - steuerlich ansetzbar. Bis zum Jahr 2015 steigt die Grenze jährlich an. Ebenfalls am 01.01.2019 tritt das "Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung" in Kraft. Wesentlicher Bestandteil ist die sogenannte doppelte Haltelinie bis 2025, zum das Rentenniveau zu stabilisieren. Das bedeutet, bis 2025 soll das heutige Rentenniveau von 48 % erhalten bleiben soll und gleichzeitig die Beiträge bis dahin nicht über 20 % des Bruttoeinkommens bzw. der Beitragsbemessungsgrenze steigen sollen. Derzeit sind wir bei 18,6 %. Zugleich soll es Verbesserungen bei der Mütterrente für Frauen geben, die vor 1992 Mutter geworden sind. Statt bisher zwei Rentenpunkte soll es dann zweieinhalb zusätzlich geben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich Zusatzbeiträge

In der Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von jetzt 53.100 auf 54.540 EUR. Bis zu dieser Grenze werden gesetzliche Krankenversicherte (GKV) mit Beitrag zur Kasse gebeten. Wer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, muss im kommenden Jahr einen Jahresbruttoverdienst von mindestens 60.750 EUR erzielen. In der GKV bleibt der Beitragssatz von 14,6 % unverändert, allerdings beteiligen sich Arbeitgeber im neuen Jahr paritätisch auch an den Zusatzbeiträgen, den die meisten Krankenkassen erheben. Für privat Versicherte erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages, bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze. Teurer wird 2019 die Pflegepflichtversicherung, die ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 % steigt. Zeitglich sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 %, wobei auch hier Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch einzahlen.

Für Eltern interessant ist die Erhöhung des Kindergeldes ab Juli 2019 um jeweils 10 EUR pro Kind. Für das erste und zweite Kind gibt es somit 204 EUR monatlich, für das dritte 210 und ab dem vierten Kind jeweils 235 EUR. Bereits ab Januar steigt der Kinderfreibetrag, den Kinder anstelle des Kindergeldes beanspruchen können, von 7.428 EUR auf 7.620 EUR.

Weniger Garantien bei Lebensprodukten

Im Bereich privater Lebensversicherungen hat sich der Trend weg von klassischen kapitalbildenden Produkten hin zu solchen verstärkt, die eine attraktivere Balance zwischen Garantie und Rendite versprechen. Fondspolien mit integriertem Risikomanagement oder Garantien dürften 2019 verstärkt nachgefragt werden, damit Kunden in Niedrigzinszeiten Renditechancen nutzen können, um Versorgungslücken im Rentenalter zu schließen. Vor allem eine Fondsrente verbindet Renditemöglichkeiten mit einer lebenslangen Verrentung. Neben der Fondsauswahl spielt dabei der Rentenfaktor eine Rolle: Der sollte möglichst hoch und garantiert sein. Wichtiges Qualitätsmerkmal, auf das Vermittler achten sollten, ist eine innovative und chancenreiche Anlagepolitik der Produktgeber, ohne die keine rentablen Vorsorgeprodukte möglich sind. Assetklassen wie Aktien und Unternehmensanleihen und alternative Anlage, die nicht an der Börse gehandelt werden, eignen sich aufgrund ihres langfristigen Horizonts und stabiler Renditen für die Altersvorsorge.

Handlungsbedarf in bAV und bKV

Im Bereich der bAV sollten Vermittler die Entwicklung im Bereich der Sozialpartnermodel im Auge behalten. Bratungsansätze bieten sich ansonsten auf Arbeitgeberseite vor allem, was die Weitergabe von Ersparnissen aus der Sozialversicherung betrifft, da ab 01.01.2018 bei neuen Entgeltumwandlungen ein Zuschuss gewährt werden muss. Auch die mögliche staatliche Förderung ist ein geeigneter Beratungsanlass.

Beratungsgeschick ist auch im Bereich der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) nötig. Denn nach wie vor ist das Produkt bKV wenig bekannt und von großer Unwissenheit und Unsicherheit flankiert. Dabei wünschen sich viele Arbeitgeber Instrumente, um gegenüber Mitbewerbern beim Kampf um die besten Mitarbeiter zu punkten. Vermittler mit Kontakt zu Gewerbekunden sollten daher die bKV im Rahmen einer ganzheitlichen Beratung unbedingt ins Gespräch bringen. Finanzielle Vorteile für Arbeitgeber: Die Beiträge können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zudem ist eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 EStG - in der Regel ab 20 Personen - möglich. Zudem ist eine bKV - im Unterschied oder in Ergänzung zur bAV - für die Mitarbeiter direkt erlebbar.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Elke Pohl.

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