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Schadenversicherung 
Montag, 03.12.2018

Hochwasser im Flussbett: Keine "Überschwemmung" im Sinne der Elementarschadenversicherung

Der Fall

Die Klägerin betrieb ein Wasserkraftwerk in Thüringen. Bestandteil war u.a. ein Granitwehr. Dieses stand im Flussbett und leitete einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage.

Zunächst hatte die Klägerin eine allein auf das Wasserkraftwerk bezogene gewerbliche Gebäudeversicherung abgeschlossen. Anschließend erweiterte sie den Vertrag um das Granitwehr. Das versicherte Risiko sollte nunmehr auch Elementarschäden abdecken.

In den Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung hieß es auszugsweise: "Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ...Überschwemmung, Rückstau....zerstört oder beschädigt werden." Der Begriff "Überschwemmung" wurde als "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern..." definiert.

Bei einem Hochwasser stieg der Fluss auf das 40Fache seiner Normalmenge an. Das Granitwehr wurde durch die erhöhte Fließgeschwindigkeit und den angestiegenen Druck erheblich beschädigt.

Der beklagte Versicherer lehnte eine Schadenregulierung ab.

Die Entscheidung

Das OLG pflichtete dem Versicherer bei. Nach Ansicht des Gerichts unterfällt die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs nicht dem versicherten Risiko "Überschwemmung". Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers sei keine "Überschwemmung". Der Umfang des Versicherungsschutzes sei durch Auslegung der AGB zu bestimmen. Maßstab sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs" die Bedingungen verstehen müsse.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt laut OLG eine "Überschwemmung" vor, wenn "eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird".

Die AGB definierten die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als "Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern". Bei einer "Ausuferung" trete das Wasser aus seinem Flussbett bzw. über das Ufer aus und überschwemme das anliegende - vormals trockene - Gelände.

Auch der Begriff der "Überflutung" zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern "auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete". Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Flusses sei somit nicht vom Begriff der Überschwemmung erfasst. Da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien, liege kein von der Elementarschadenversicherung umfasstes Risiko vor.

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