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Repräsentantenstellung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 24.11.2017 - 8 O 88/17 entschieden, dass weisungsgebundene Mitarbeiter eines Unternehmens nicht als deren Repräsentanten anzusehen sind. Wissentliche Pflichtverletzungen solcher Mitarbeiter können deshalb dem Unternehmen nicht zugerechnet werden.
Der Fall:
Die Klägerin war WEG-Verwalterin und hatte bei der Beklagten für ihr Unternehmen und die Mitarbeiter eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In einem Haftungsfall wurde die Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt, weil sie ihre Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag verletzt hatte.
Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, da die Klägerin ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag wissentlich verletzt habe.
Die Entscheidung:
Das LG Wiesbaden entschied, dass die Beklagte sich nicht erfolgreich auf den Deckungsausschluss für wissentliche Pflichtverletzung berufen konnte. Die festgestellte Pflichtverletzung sei - was erforderlich gewesen wäre für eine Zurechnung zulasten der VN - nicht durch einen ihrer Repräsentanten begangen worden.
Repräsentant ist nach der Rechtsprechung des BGH derjenige, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf der Grundlage eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Versicherungsnehmerin tritt.
Der Repräsentant muss befugt sein, in einem gewissen und nicht ganz unbedeutenden Umfang selbstständig für die Versicherungsnehmerin zu handeln und damit die Risikoverwaltung übernommen haben.
Im Ergebnis kann also - so das LG Wiesbaden - derjenige nicht Repräsentant sein, der weisungsgebunden handelt. Das war hier bezüglich der Mitarbeiter der Klägerin der Fall.