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Spitzenverbände der Sozialversicherung äußern sich zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Die Aktualisierung war aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) nötig - Klarstellungen, die schon vorher zu anderen Punkten veröffentlicht wurden, wurden eingearbeitet. Dankenswerter Weise wurden die inhaltlichen Änderungen zum alten Rundschreiben durch Fettdruck hervorgehoben.
Die "Highlights" des Rundschreibens
1. Maßgeblichkeit der Steuer für die Sozialversicherung
In Teil 2 (S. 16) wird klargestellt, dass die beitragsrechliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebend von der steuerlichen Behandlung dieser Beiträge und Zuwendung abhängt. Dazu wird auf das BMF-Schreiben vom 06.12.2017 verwiesen. Teil 5.1 enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung des BMF-Schreibens.
2. Sozialversicherungsträger äußern sich zur arbeitsrechtlichen Umsetzung des § 1a (1a) BetrAVG
In einem eigenen Kapitel (4.4. - S. 23 ff./5.2.1.5 S. 40) wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Umsetzung des § 1a (1a) BetrAVG - also einer genuin arbeitsrechtlichen Norm - erläutert. Insofern sind diese Ausführungen bis zu einer höchstrichterlichen Arbeitsrechtsprechung oder einer gesetzlichen Klarstellung vorsichtig zu behandeln.
2.1. Welche Sozialversicherungsbeiträge sind zu berücksichtigen? (S. 24)
Zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen zählen nach Auffassung der Sozialversicherungsträger neben den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen zählen hingegen nicht zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen.
2.2. Kann "spitz" abgerechnet werden? Was passiert wenn der Arbeitgeberzuschuss ggf. selbst sozialversicherungspflichtig ist? (S. 24)
Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts (z.B. bei Arbeitsentgelten nah an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung oder bei Arbeitnehmern, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind) ist - nach Auffassung der Spitzenverbände - die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Der ggf. auf den Arbeitgeberzuschuss entfallende Sozialversicherungsbeitrag wirkt sich nicht auf die Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses aus.
2.3. Was ist der Zeitraum für die Beurteilung der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen? (S. 24-25)
Die Spitzenverbände gehen davon aus, dass auf den Monat des Entstehens abzustellen ist. Aus ihrer Sicht fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Jahresbetrachtung.
Ob Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche aus laufendem Arbeitsentgelt, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt besteht und aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, wenn dieses Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dem Monat fällig, in dem der Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt besteht bzw. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der maßgebende Umfang der Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich daher aus der konkreten beitragsrechtlichen Auswirkung der Entgeltumwandlung von laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in dem Monat der Entgeltabrechnung, in dem die Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist auch in Monaten mit laufendem und daneben einmalig gezahltem Arbeitsentgelt darauf abzustellen, ob der Arbeitgeberbeitragsanteil insgesamt ohne die Entgeltumwandlung höher gewesen wäre. Für eine Jahresbetrachtung zur Ermittlung des maßgebenden Umfangs der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auch den beitragspflichtigen Umfang schwankender Arbeitsentgelte oder von Einmalzahlungen berücksichtigen würde, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zudem würde die dann maßgebende Prognose der jährlichen Einsparung zu weiteren Auslegungsfragen hinsichtlich der Anforderungen an die Prognosegenauigkeit sowie dem Umgang mit unzutreffenden Prognosen führen.
Demnach kann beispielsweise bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eine monatliche beitragsfreie Entgeltumwandlung zur monatlichen Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen und somit zur Arbeitgeberzuschusspflicht führen, die Beitragseinsparung jedoch durch eine spätere, im Rahmen des § 23a SGB IV beitragspflichtige, Einmalzahlung (z B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) teilweise oder vollständig aufgehoben werden. Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer Korrektur der Arbeitgeberzuschussgewährung ist eine rückwirkende Korrektur beitragsrechtlicher Konsequenzen aus der vorherigen Arbeitgeberzuschussgewährung nicht möglich, da im Zeitpunkt der jeweiligen Entgeltabrechnung die beitragsrechtliche Behandlung zutreffend war.
Hinweis:
Das muss wohl so verstanden werden, dass wenn der Zuschuss selbst ganz oder teilweise in einem Monat sozialversicherungspflichtig wurde, dies nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ob hingegen der Zuschuss selbst zu kürzen ist, ist arbeitsrechtlich zu beurteilen.
2.4. Verminderung des Entgelts, um den Gesamtbeitrag stabil zu halten? (S. 25)
Hier wiederholt das Rundschreiben die Auffassung des BMAS, die das Ministerium in einer Fußnote zum BMF-Schreiben vom 06.12.2017 vertreten hat. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehen keine arbeitsrechtlichen Bedenken, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Sicherstellung eines gleichbleibenden Gesamtbetrages zur betrieblichen Altersversorgung vereinbaren, dass dieser verstetigte Gesamtbetrag zukünftig neben einem entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält (Fußnote zur Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017). Hierdurch würde selbst bei schwankenden Arbeitsentgelten ein unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses gleichbleibender Gesamtbetrag zur betrieblichen Altersversorgung möglich, wenn eine Entgeltumwandlung in Höhe der Differenz des im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum darauf entfallenden Arbeitgeberzuschusses und des Gesamtbetrages zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart wird.
2.5. Kann der Zuschuss sozialversicherungspflichtig sein? Gibt es "Phantom"-Zuschüsse? (S. 40-41)
Hier handelt es sich um rein sozialversicherungsrechtliche Fragen. Zu den steuerfreien Zuwendungen zählen auch die Arbeitgeberzuschüsse nach § 1a Abs. 1a bzw. § 23 Abs. 2 BetrAVG bei Entgeltumwandlung, die dieser grundsätzlich zu zahlen hat, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Wird durch den Arbeitgeberzuschuss der beitragsrechtliche Freibetrag überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies gilt aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht (Phantom-Zuschuss). Übernimmt der Arbeitgeber den auf den beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschuss entfallenden Arbeitnehmerbeitragsanteil, liegt ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Übernahme des auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrages wird nicht als beitragspflichtig angesehen
3. Weitere Klarstellungen - Eine Entgeltumwandlung ist auch möglich, wenn ein geringfügig Beschäftigter, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, davon Gebrauch macht (S. 21).
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Eine Entgeltumwandlung ist auch möglich, wenn ein geringfügig Beschäftigter, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, davon Gebrauch macht (S. 21).
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Die Förderung nach § 100 EStG mindert den Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SVeV (S. 41).
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Sanierungsgelder und vergleichbare Sonderzahlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 1. HS EStG - also z.B. Arbeitgebernachschüsse zu Pensionskassen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt und sind beitragsfrei (S. 58-59).
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Übertragungswerte nach § 3 Nr. 55 sind beitragsfrei - auch bei einem Schuldnerwechsel nach Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (S.59-60).
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Die Übertragung von Anwartschaften nach dem neuen § 3 Nr. 55c Satz 2a EStG (im laufenden Arbeitsverhältnis) auf einen anderen Versorgungsträger sind keine Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung und daher beitragsfrei (S. 60).
Fazit
Für die Praxis wichtig und ein Novum ist, dass nun die Sozialversicherungsträger in einem Anwendungsschreiben arbeitsrechtliche Fragen, die die Umsetzung des § 1a (1a) BetrAVG betreffen, zu beantworten suchen. Natürlich drückt hier in der Praxis "der Schuh". Allerdings kann hier - wie es verbandsseitig schon mehrfach gefordert wurde - nur eine gesetzliche Klarstellung oder eine einschlägige Rechtsprechung für Klarheit sorgen. Anwendungsschreiben der Sozialversicherung, so vernünftig auch die vorgeschlagenen Lösungen sein mögen, tragen wenig bis nichts zur arbeitsrechtlichen Klärung bei und erzeugen eine Pseudo-Sicherheit. Hier bleibt das BMAS mit einem praktikablen Vorschlag an den Gesetzgeber gefordert. Denn das ein Versprechen des BRSG war ja, die bAV einfacher und für den Arbeitgeber haftungssicherer zu machen.