Aktuelles
Finanzen und Versicherungen
Zurück zur ÜbersichtFinanzen + Versicherungen
Kein Steuer-GAU: Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf das Kassenvermögen einer Unterstützungskasse
Doch im Falle einer Insolvenz möchte der Insolvenzverwalter häufig das Kassenvermögen der Unterstützungskasse, das dem insolventen Betrieb(Trägerunternehmen) zuzuordnen ist, zur Masse ziehen. Gelänge dies, so wäre die Zweckbindung nicht eingehalten. Die Unterstützungskasse würde körperschaftsteuerpflichtig und auch alle anderen Trägerunternehmen der Unterstützungskasse wären davon - auch rückwirkend wie für die Zukunft - betroffen.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.10.2018, 3 AZR 402/16) hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, bei dem das später insolvente Unternehmen die betriebliche Altersversorgung über eine rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse durchführte, auch fleissig Zuwendungen leistete, aber noch keine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bestanden. Der Insolvenzverwalter verlangte daher, dass die Gruppenunterstützungskasse die Rückkaufswerte der Rückdeckungsversicherungen an die Insolvenzmasse auskehrt. Dagegen wehrte sich die Unterstützungskasse.
Der Fall:
Das Unternehmen richtete im August 2008 eine betriebliche Altersversorgung für zwei Prokuristen, die über eine rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse durchgeführt wurde, ein. Es handelte sich um arbeitgeberfinanzierte Versorgungen, für die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gelten sollten. Am 01.08.2011 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anwartschaften der Prokuristen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesetzlich unverfallbar. Aufgrund der Zuwendungen des Trägerunternehmens waren Rückkaufswerte i.H.v. 72.222,46 EUR im Segment des Trägerunternehmens der Unterstützungskasse vorhanden. Der Insolvenzverwalter kündigte die Mitgliedschaft des Unternehmens und forderte die Auszahlung der Rückkaufswerte aus Geschäftsbesorgung, ungerechtfertigter Bereicherung und wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage. § 12 Ziff. 3 der Satzung ("Die Trägerunternehmen können von dem Verein Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.") stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Der nahezu vollständige Ausschluss von Rückzahlungsansprüchen durch die Satzung sei unwirksam.
Das Urteil:
Der Leitsatz des Urteils lautet: "Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen."
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwei Fallkonstellationen: 1. Es gibt mindestens einen Versorgungsanwärter mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften. Dann geht das gesamte Kassenvermögen, das dem Trägerunternehmen zuzuordnen ist, nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG an des Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Auch wenn das segmentierte Kassenvermögen den Barwert der Anwartschaften übersteigt. 2. Es gibt keine Versorgungsempfänger bzw. Versorgungsanwärter mit einer gesetzlichen unverfallbaren Anwartschaft - wie im entschiedenen Fall.
In der Fallkonstellation 2 hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auskehrung des Kassenvermögens. Denn die Satzung schließt im entschiedenen Fall eine Rückgewähr der Zuwendungen - außer im Fall irrtümlich geleisteter Beiträge - explizit aus. Alle Bestimmungen der Satzungen sind entsprechend ausgestaltet. Auch eine Analyse des Leistungsplan kommt zu diesem Ergebnis.
Eine Rückforderung ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Geschäftsbesorgung. Denn die Satzung hat genau diese Möglichkeit wirksam ausgeschlossen. Der Rückforderungsausschluss hält einer gerichtlichen Inhaltskontrolle stand. Mit der Mitgliedschaft im Verein entfaltet die Satzungsbestimmung (Rückforderungsausschluss) Wirkung. Offen lässt das BAG (Rz 34), ob eine ergänzende Auslegung der Satzung dahingehend denkbar ist, dass eine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf einen anderen mittelbaren Versorgungsträger zu ermöglichen ist.
Ein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung greift nicht (§ 812 BGB). Zwischen dem Trägerunternehme und der Gruppenunterstützungskasse ist auf der Grundlage der Satzung mit dem vereinbarten Leistungsplan ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes. Nebenbei hält das BAG nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung dazu fest.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage sieht das BAG nicht gegeben. Satzung und Leistunsplan dienen dazu, den vom Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg der Gruppenunterstützungskasse abzusichern. Das ist die Geschäftsgrundlage. Ein Festhalten an diesen vertraglichen Regelungen ist für das Trägerunternehmen nicht unzumutbar. Die Absicherung der Finanzierung setzt eine Zahlungspflicht des Trägerunternehmens auch schon zu einer Zeit voraus, zu der die Anwartschaften noch nicht gesetzlich unverfallbar geworden sind. Dies kann - immer - dazu führen, dass Vermögenswerte bei Ausscheiden eines Mitarbeiters mit verfallbaren Anwartschaften in der Unterstützungskasse verbleiben. Dies ist dem Durchführungsweg Unterstützungskasse immanent. Mit der Wahl dieses Durchführungsweges wählt das Unternehmen letztlich auch die Konsequenz, dass das Kassenvermögen verfallbarer Anwartschaften nicht ausgekehrt wird. Dies gilt - wie beiläufig im Urteil erwähnt wird - auch für den Fall einer Betriebsstillegung, da es sich hier um einen in der Sphäre des Trägerunternehmens liegenden Umstand handele.
Hinweis für die Praxis:
Das Urteil wird zunächst einmal bei den Gruppenunterstützungskassen für große Erleichterung sorgen. Unterstützungskassen-Vorstände und -Verwalter werden das Urteil jedoch sorgsam prüfen müssen und schauen, dass die jeweiligen Satzungen/Leistungspläne den Anforderungen des Bundesarbeitsgericht genügen. Das erfordert die Sorgfaltspflicht. Die Satzung der Unterstützungskasse der Stuttgarter Versicherung e.V.genügt diesen Anforderungen. Die Betriebsstättenfinanzämter könnten insbes. die richtige Ausgestaltung der Satzungen als Maßstab für die Zweckbindung heranziehen. Denn die richtige Ausgestaltung sorgt dafür, dass es keinen Konflikt mit der steuerlich nötigen Zweckbindung gibt.