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Mittwoch, 23.01.2019

Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler - Trotzdem Wegfall der Beweislastumkehr?

Der Fall

Als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns verlangte die Klägerin vom beklagten Krankenhausträger Schadenersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung ihres Ehemanns vor seinem Tode. Der Hausarzt des Ehemanns hatte diesen aufgrund des Verdachtes auf eine "instabile Angina pectoris" in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Nach ersten Untersuchungen in der Klinik, als bereits dort der Verdacht einer koronaren Herzerkrankung bestand, verließ der Ehemann wenige Tage später gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus. Er äußerte seine Unzufriedenheit darüber, dass am Wochenende keine weiteren ärztlichen Untersuchungen durchgeführt worden waren.

Etwa zehn Tage später riet ihm der Hausarzt erneut zu einer dringenden Krankenhausbehandlung und wies ihn acht Tage später mit der Diagnose "Angina pectoris" in ein anderes Krankenhaus ein, in dem sich der Ehemann vorstellte und in vier Tagen einen Termin zur kardiologischen Abklärung vereinbarte. Eine unmittelbare stationäre Aufnahme lehnte er ab. Noch vor dem vereinbarten Termin verstarb der Ehemann. Der Notarzt stellte als Todesursache "Herzversagen" fest.

Mit der Begründung, dass ihr Ehemann im Krankenhaus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden sei, verlangte die Klägerin 2.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 4.550 Euro Beerdigungskosten sowie Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder in Höhe von monatlich mindestens 5.000 Euro.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Klägerin kam nach Meinung des OLG aufgrund des ganz erheblichen Mitverschuldens ihres verstorbenen Ehemanns keine Beweislastumkehr zugute. Deswegen war es ihr nicht möglich nachzuweisen, dass ihr Ehemann infolge festzustellender Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten an einer Herzerkrankung verstorben war.

Es lagen zwar mehrere, jedenfalls in ihrer Gesamtheit auch als grob zu bewertende Behandlungsfehler bei der Aufnahme und weiteren Behandlung des Verstorbenen im Krankenhaus vor. So war es im Rahmen der Anamnese versäumt worden, bei dem Ehemann, der einen erhöhten Cholesterinwert gehabt hatte, das Rauchverhalten und den genauen Zeitpunkt, zu dem der Patient zum zweiten Mal Thorax-Schmerzen verspürt hatte, zu erfragen.

Dabei war der Patient fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft und die Behandlung nicht darauf ausgerichtet worden. Deswegen war es neben einer Reihe durchgeführter, gebotener Untersuchungen versäumt worden, den Troponinwert zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen. Hinzu kam die versäumte Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes (ASS).

Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte allerdings nicht geklärt werden können, ob der Patient überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben war und ob die festgestellten Behandlungsfehler hierfür mitursächlich gewesen waren.

Der fehlende Nachweis ging zulasten der Klägerin, der trotz der groben Behandlungsfehler keine Beweislastumkehr zugutekam. Eine solche scheidet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03) aus, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, hierdurch eine mögliche Mitursache für seinen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Hiervon war im vorliegenden Fall auszugehen: Der Ehemann der Klägerin hatte durch seine stetige Weigerung, sich entsprechend dem ärztlichen Rat zu verhalten, in erheblichem Maße dazu beigetragen, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt und behandelt werden konnte.

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