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Kfz-Unfall ohne Fremdschaden - Grenzen der Aufklärungspflicht an der Unfallstelle
Der Fall
Der Kläger hatte mit seinem PKW in der Ausfahrt einer Bundesstraße eine Leitplanke berührt. Das Fahrzeug erlitt dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden. Nach der Darstellung des Klägers war ein plötzlich auftauchendes Tier der Grund dafür, dass er das Lenkrad seines Fahrzeuges verzogen hatte.
Nachdem der Kläger sich vergewissert hatte, dass die Leitplanke unbeschädigt geblieben war, ließ er sein Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen. Er hielt es nicht für erforderlich, die Polizei zu benachrichtigen.
Einen Tag später informierte der Kläger den Beklagten, seinen Vollkaskoversicherer. Dieser hielt sich für leistungsfrei. Indem der Kläger den Unfallort verlassen habe, ohne die Polizei zu benachrichtigen, habe er vorsätzlich gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen.
Der Versicherer trug vor, dass eine Wartepflicht auch bei einem fehlenden Fremdschaden bestehe. Andernfalls sei es nämlich nicht möglich, gegebenenfalls eine etwaige Alkoholisierung oder andere Einschränkungen der Fahrtauglichkeit des Versicherten zu ermitteln.
Die Entscheidung
Das Landgericht Ravensburg gab dem Kläger Recht. Der Versicherer konnte nicht beweisen, dass bei dem Unfall ein Fremdschaden entstanden war. Folglich konnte dem Kläger kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und somit kein strafbares Verhalten im Sinne des § 142 Strafgesetzbuch nachgewiesen werden.
Nach Meinung der Richter war eine versicherungsrechtliche Parallelwertung anzustellen. Danach war der Kläger mangels eines Fremdschadens weder verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten, noch musste er die Polizei verständigen, um den Beamten Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.