Aktuelles
Finanzen und Versicherungen
Zurück zur ÜbersichtFinanzen + Versicherungen
Haftung eines Ladenbesitzers - Strenge Sicherheitsstandards bei Publikumsverkehr
So hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 16.05.2018 - 13 S 10/18 Folgendes entschieden: Wird der Besucher eines Geschäftes durch einen herabfallenden Spiegel verletzt, kann sich der Inhaber seiner Haftung nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, dass der Spiegel von einer Fachfirma aufgehängt worden sei.
Der Fall:
Eine Frau hatte zusammen mit ihrem noch keine zwei Jahre alten Sohn ein Schuhgeschäft aufgesucht. In dem Geschäft befand sich ein 1,5 x 0,4 Meter großer Wandspiegel. Dieser stürzte herab, als das Kind ihn kurz berührte. Dabei wurde das Kind verletzt. Die Mutter verlangte für ihren Sohn die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro.
Der Ladenbesitzer lehnte die Zahlung mit dem Argument ab, dass er den Spiegel durch eine Fachfirma habe montieren lassen. Er habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass von dem Spiegel keine Gefahr ausgehe. Im Übrigen treffe die Mutter des Kindes ein Mitverschulden. Denn man dürfe ein Kleinkind nicht ohne ständige Aufsicht in einem Schuhgeschäft herumlaufen lassen.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Koblenz gab der Klage der Mutter statt. Der Ladeninhaber hatte nicht darauf geachtet, dass der Spiegel mit einer Aushebesicherung versehen war. Der Spiegel war daher nicht ordnungsgemäß gegen Herabfallen gesichert. Dies begründete die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Geschäftsinhabers.
Bei Geschäftsräumen mit Publikumsverkehr existieren strenge Sicherheitsstandards. Ladeninhaber müssen deshalb dafür sorgen, dass eine Gefährdung von Kunden weitgehend ausgeschlossen ist. Sie können sich nicht auf Fehler einer beauftragten Fachfirma berufen.
Die Mutter des verletzten Kindes musste sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn dass Kinder in Geschäftsräumen Gegenstände berühren, ist - so das Gericht - normal und müsse nicht durch deren Eltern verhindert werden.
Eine Ausnahme würde nur Gegenstände betreffen, die ausdrücklich durch ein Verbotsschild gekennzeichnet wurden, was vorliegend nicht der Fall war.