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Entzug der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht - Wo liegt die Erheblichkeitsschwelle?
Der Fall:
Ein Autofahrer erhielt einen Strafbefehl vom zuständigen Amtsgericht, womit ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Der Vorwurf lautete, er habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Nach Angaben von Zeugen sollte er beim Ausparken aus einem Parkplatz quer zur Fahrbahn ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt haben. Dabei sei an dem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR entstanden. Gegen den Strafbefehl legte der Autofahrer Einspruch ein.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zugunsten des Autofahrers. Nach § 111 a der Strafprozessordnung könne die Fahrerlaubnis nur dann vorläufig entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Ungeeignetheit könne sich unter anderem daraus ergeben, dass sich der Fahrzeugführer unerlaubt vom Unfallort entferne, obwohl er wisse oder wissen könne, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden war (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
Diese Kriterien waren hier nach Meinung des Gerichts nicht erfüllt. Zwar liege der dringende Verdacht einer Unfallflucht vor. Bei dem Unfall sei aber kein bedeutender Sachschaden verursacht worden. Ein solcher liege erst ab einem Betrag von 2.500 EUR netto vor. An dem bisher in der Praxis anerkannten Mindestbetrag von 1.800 EUR sei nicht mehr festzuhalten.
Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Sachschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren andererseits sei im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen. Dabei müssten neben der Einkommensentwicklung auch die Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen berücksichtigt werden.