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Montag, 11.02.2019

Spitzenverband stellt klar: Auch privat fortgeführte Pensionsfondsversorgungen sind kein Versorgungsbezug

Der GKV-Spitzenverband stellt mit seinem Rundschreiben vom 04.02.2019 (RS2019/059) klar, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) zu privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen auch auf den Durchführungsweg Pensionsfonds übertragbar ist.

Wie im Falle von Direktversicherungen und Pensionskassen hat der ausgeschiedene Beschäftigte auch bei einem Pensionsfonds das Recht zur privaten Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen. Auch bei einem Pensionsfonds wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts - wie bei den anderen beiden Durchführungswegen - verlassen. Es sind aus Sicht des Spitzenverbandes keine signifikanten Unterschiede zu den Fallkonstellationen zu erkennen, die das Bundesverfassungsgericht positiv zugunsten der Betriebsrentner entschieden hat, bei denen nach Ausscheiden der Beschäftigte in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt. Hinzu kommt, dass mit einer Charakterisierung auch des privaten Teils als Versorgungsbezüge der vom Gesetzgeber vorgegebene Zweck des Fortsetzungsrechts, nämlich einen Anreiz zur Eigenvorsorge zu schaffen, in gleicher Weise bei Pensionsfonds konterkariert werden würde. Die Tatsache, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer bei einem Pensionsfonds offenbar nicht als "alleiniger Versicherungsnehmer" im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes, sondern als "alleiniger Vertragspartner" zu bezeichnen ist, kann für die Bewertung nicht entscheidend sein.

In der Gesamtschau sieht der Spitzenverband keine tragenden Gründe, die gegen eine Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf Leistungen von Pensionsfonds sprechen. Der Spitzenverband empfiehlt daher die Rechtsprechung zu Pensionskassen und die im Rundschreiben vom 15.10.2018 (RS 2018/545) Grundsätze auf Pensionsfonds-Rentner zu übertragen und insbesondere diese Rechtsauffassung rückwirkend auf Bestandsfälle anzuwenden. Es ist unerheblich, ob der Pensionsfonds die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit hat.

Die Neuregelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der ab 15.12.2018 geltenden Fassung, in dem die Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Teil der Versorgung nach Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Beschäftigten neu aufgenommen wurde, ist nach Auffassung des Spitzenverbandes unabhängig vom Durchführungsweg anzuwenden.

Fazit:

Was lange währt wird endlich gut. Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds werden endlich beitragsrechtlich gleichbehandelt. Zu beachten bleiben weiterhin:

  • 1. Es muss ein Versicherungsnehmerwechsel/Vertragspartnerwechsel auf den Beschäftigten nach Ausscheiden tatsächlich erfolgen;

  • 2. bei freiwillig Versicherten sind auch Leistungen aufgrund privater Fortführung grundsätzlich beitragspflichtig nach den Verfahrensgrundsätzen Selbstzahler.

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