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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Altersvorsorge 
Montag, 25.02.2019

Gehören die Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit und der Grundfähigkeiten zur betrieblichen Altersversorgung? Das BMF äußert sich

Und immer wieder muss der Pensionssenat entscheiden, welche Leistungen denn nun tatsächlich als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind und welche nicht. Z.B. in der Frage von Stromdeputaten und ähnliches.

In einem zweiten Schritt geht es um die steuerliche Anerkennung von Betriebsrenten. Hier knüpft das entsprechende BMF-Schreiben vom 06.12.2017 natürlich an das Arbeitsrecht an. Nun wurde an das BMF die Frage herangetragen, wie

  • eine Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit und

  • eine Grundfähigkeitenversicherung

lohnsteuerlich zu behandeln sind. In einem BMF-Schreiben vom 19.02.2019 gibt das BMF darauf Antwort - das Arbeitsrecht hatte sich damit noch nicht zu befassen.

1. Grundsätzlich

Die (lohn)steuerliche Anerkennung einer Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung lehnt sich an die arbeits-/betriebsrentenrechtliche Einordnung an (s. Rz. 1 ff. des BMF-Schreibens vom 06.12.2017). Danach muss die Zusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelten Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen werden (BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09, Rn. 23 ff.).

2. Versicherung der Arbeitsunfähigkeit ist keine bAV

Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt; die Versicherung dieser Risiken erfüllt die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes. Demgegenüber stellt die Versicherung des Risikos einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit keine Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität" dar und dient folglich nicht einer betrieblichen Altersversorgung.

3. Eine Grundfähigkeitenversicherung ist bAV

Eine Grundfähigkeitenversicherung dient der Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität", denn der Verlust einer Grundfähigkeit führt zum Eintritt eines Invaliditätsgrades. Eine Grundfähigkeitenversicherung erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.

Eine Versicherung, die das biometrische Risiko "Invalidität" absichert, erfüllt auch dann die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Eine solche Einschränkung lässt sich § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG nicht entnehmen. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.

Hinweis für die Praxis:

Bei Absicherung der Grundfähigkeiten bleibt damit z.B. die Steuerfreiheit der Beiträge erhalten (§ 3 Nr. 63 oder § 100 EStG). Es bleibt abzuwarten, ob dieses Schreiben - sinnvollerweise - auch in die nächste Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 zur bAV aufgenommen wird.

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