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Streit um Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät
Der Fall:
Der Kläger war als Projektleiter für die Überwachung von Großbaustellen zuständig. Er war schwerhörig. Er machte geltend, dass er auf ein Hörgerätesystem angewiesen sei, das sich automatisch an wechselnde Geräuschkulissen anpassen könne. Damit wolle er auch Einschränkungen seiner Erwerbstätigkeit vermeiden.
Die Übernahme der Kosten in Höhe von 4.300 EUR für ein spezielles Hörgerät, das seinen beruflichen Anforderungen gerecht wurde, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung. Obwohl diese dem Kläger sechs Jahre zuvor die Anschaffung eines Hörgerätes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben finanziert hatte, hielt sie sich nun nicht mehr für zuständig und leitete den Antrag des Klägers an dessen gesetzlichen Krankenversicherer weiter.
Der Krankenversicherer sah keine berufsbedingte Notwendigkeit für die Anschaffung eines so teuren Gerätes und bewilligte dem Kläger deshalb nur einen Festbetrag von 1.614 EUR. Für diesen Betrag sei ein eigenanteilfreies Hörgerätesystem zu erhalten.
Die Entscheidung:
Das Hessische Landessozialgericht gab der Klage gegen den Krankenversicherer auf die Versorgung mit dem begehrten höherwertigen Hörgerät statt.
Zwar sei eigentlich der Renten- und nicht der Krankenversicherer für den Antrag des Klägers zuständig gewesen. Da der Rentenversicherer den Antrag aber innerhalb der gesetzlichen Fristen an den Krankenversicherer weitergeleitet und dieser sich um die Sache gekümmert habe, sei die Zuständigkeit auf diesen übergegangen.
Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Kläger einen Anspruch auf die Versorgung mit dem von ihm beantragten Hörgerätesystem hatte. Er sei wegen der typischen Anforderungen seiner Berufstätigkeit auf ein solches System angewiesen.
Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass der Kläger bei Baubesprechungen auf Großbaustellen wechselnden Geräuschkulissen ausgesetzt war, die hohe Anforderungen an sein Hörvermögen stellten. Dem werde das von dem Krankenversicherer bewilligte Hörgerät nicht gerecht, da es sich Änderungen der Geräuschkulisse nicht automatisch anpasse.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Besprechungen regelmäßig mit bis zu 20 Personen stattfänden. Der Kläger habe daher keinen Einfluss auf die Geräuschkulisse. Diese Situation sei nicht mit den Anforderungen des täglichen Lebens vergleichbar.