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Schadenversicherung 
Montag, 11.03.2019

Eingrenzung der Regulierungsfrist bei einem Kfz-Unfallschaden

Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalles abhängig, beträgt in der Regel aber maximal vier Wochen. Das hat das OLG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 06.02.2018 - 22 W 2/18 festgehalten.

Der Fall:

Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall erlitten, für den der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer (Beklagte) in vollem Umfang einstandspflichtig war. Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte auf, den bereits vollständig einschließlich des Schmerzensgeldes bezifferten Schaden binnen zehn Tagen zu begleichen.

Die Beklagte reagierte nicht. Der Anwalt des Klägers forderte die Beklagte erneut zur Zahlung auf und fragte anschließend nochmals telefonisch unter Hinweis auf die Einreichung der bereits vorbereiteten Klage bei der Beklagten nach, ohne allerdings eine sachgerechte Information über die Leistungsbereitschaft zu erhalten.

Nachdem der Kläger Klage eingereicht hatte, regulierte die Beklagte die Ansprüche weitgehend, zog lediglich bei verschiedenen Schadenpositionen einzelne Beträge ab und zahlte den Gesamtbetrag vor Klagezustellung. An- und Abmeldekosten, die Unkostenpauschale und die medizinische Selbstbeteiligung zahlte sie auf gesonderte Aufforderung später.

Dann ging es letztlich noch um die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Die Entscheidung:

Das OLG erlegte der Beklagten die Kosten auf, da er Anlass zur Klagerhebung gegeben hatte. Von einer Klageveranlassung seitens des Versicherers kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn dieser sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in Verzug befindet.

Vorliegend war die Beklagte erst durch das Schreiben des Anwalts des Klägers in Verzug geraten, wobei sie keine entlastenden Umstände vorbringen konnte. Die einem Versicherer zuzubilligende angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht hatte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts verstreichen lassen.

Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es zwar keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen.

Hier war ein Regulierungszeitraum von mehr als einem Monat schon abgelaufen, ohne dass für den Kläger erkennbar war, ob und aus welchen Gründen die Beklagte nicht zahlen wollte. Hinzu kam, dass der Anwalt des Klägers unstreitig bei der Beklagten angerufen und auf die beabsichtigte Klageerhebung hingewiesen hatte, ohne dass eine sachdienliche Reaktion der Beklagten erfolgte.

Das OLG weist darauf hin, dass die Dauer der Prüffrist (vgl. § 14 Abs. 1 VVG) in der Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt wird. Sie richtet sich letztlich nach der Lage des Einzelfalles, in der Regel soll sie aber nach Meinung des Gerichts maximal vier Wochen betragen. Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadenbearbeitung zu berücksichtigen.

Jedenfalls kann der Geschädigte erwarten, dass der Schädiger kurzfristig mitteilt, ob und inwieweit eine Prüfung stattfindet und welche Verzögerungen durch Ermittlungen usw. zu erwarten sind.

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