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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Freitag, 15.03.2019

Wasserschäden an einem Flachdach - Wenn die Beweislage dünn ist

Der Fall:

Der Kläger hatte seinem Gebäudeversicherer einen Schaden gemeldet, der infolge eindringender Witterungsniederschläge entstanden sein sollte. Der vom Versicherer beauftrage Dachdecker stellte fest, dass das Flachdach des Gebäudes im Bereich eines Fahrstuhlschachts undicht war.

Der Versicherer bat den Kläger erfolglos, Fotos vorzulegen, aus denen hervorgehen sollte, dass die Undichtigkeit eine Folge des Sturms war. Als ein Außendienstmitarbeiter das Dach besichtigen wollte, war dieses bereits nahezu vollständig erneuert worden.

Der Kläger behauptete, dass sich das Dach vor dem Schaden in einem einwandfreien Zustand befunden habe. Deshalb könne nur der Sturm Ursache für die undichten Stellen gewesen sein. Der Sturm habe die Bitumenbahnen gelöst. Deshalb habe durch die Leckstelle Regenwasser in den Beton eindringen können.

Der Versicherer entgegnete, dass die Bitumenabdeckung nach den Feststellungen des Außendienstmitarbeiters zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes mindestens 20 bis 25 Jahre alt gewesen sein musste. Die durchschnittliche Lebenserwartung solcher Flachdächer betrage jedoch nur rund 15 Jahre. Der Kläger habe somit nicht bewiesen, dass der Wasserschaden durch den Sturm verursacht worden sei. Ebenso wahrscheinlich sei es, dass Verschleiß die Ursache gewesen sein könnte.

Die Entscheidung:

Der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Einschätzungen der Sachverständigen bewertete das Gericht so, dass die Annahme des Klägers, wonach sich das Flachdach beim Schadeneintritt in einem einwandfreien Zustand befunden hatte und der Wassereintritt daher nur durch den Sturm entstanden sein konnte, nicht haltbar war.

Auch eine durchgeführte Wartung und Teilreparatur von beschädigten Stellen änderte laut OLG nichts am grundsätzlich eingetretenen Altersverschleiß der gesamten Dachfläche. Im Ergebnis konnte der Kläger den Beweis, dass die Witterungsniederschläge nicht aufgrund altersbedingter Ablösung unter die Bitumenbahnen gelangt waren, nicht führen.

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