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Sturz im Homeoffice - Berufsgenossenschaft darf nicht passen
Der Fall:
Der Kläger war ein Angestellter, dessen Aufgabe im Gewinnen und Betreuen von Kunden sowie dem Erstellen von Angeboten für seinen Arbeitgeber bestand. Diese Tätigkeiten sollte der Kläger hauptsächlich von seinem Homeoffice aus erledigen, das sich im Untergeschoss seines Wohnhauses befand.
Am Unfalltag hielt sich der Kläger zwecks Gewinnung von Kunden auf einem Messegelände auf. Dort forderte eine Kollegin ihn im Auftrag des Geschäftsführers seines Unternehmens dazu auf, nach dem Messebesuch telefonisch Kontakt mit diesem aufzunehmen.
Nachdem der Kläger nach Hause gefahren war, wollte er sich mit seinem Laptop und Arbeitsmaterialien in sein Homeoffice begeben, um den Geschäftsführer anzurufen. Beim Hinabsteigen der Kellertreppe in Richtung des Büros rutschte er aus und zog sich dabei Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen mit der Begründung ab, auf dem Weg zwischen den Privaträumen und dem Büro habe kein Versicherungsschutz bestanden.
Die Entscheidung:
Das BSG gab der Klage auf Feststellung des Unfalles als Arbeitsunfall statt. Nach Ansicht des BSG hatte sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles auf einem Betriebsweg befunden. Denn der Gang über die Kellertreppe habe in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Es habe nicht lediglich eine (nicht versicherte) Vorbereitungshandlung vorgelegen.
Der Versicherungsschutz sei auch nicht deswegen zu verneinen, weil sich der Unfall innerhalb des Hauses des Klägers ereignet habe. Denn - so das BSG - die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greift nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Das beabsichtigte Telefonat mit dem Geschäftsführer habe zu den beruflichen Aufgaben des Klägers gehört, da es im Interesse des Unternehmens lag.