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Sturz bei der Gartenarbeit wegen "Überhitzung" - Greift die Unfallversicherung?
Der Fall:
Der klagenden Hausbesitzerin war bei der Gartenarbeit bei 25 Grad durch wiederholtes Bücken und Aufrichten schwindelig geworden. Sie stürzte und fiel auf den Hinterkopf, wodurch sie schwerwiegende Verletzungen erlitt. Deshalb beantragte sie die Gewährung einer Invaliditätsentschädigung aus ihrer Unfallversicherung.
Der Unfallversicherer lehnte ab. Der Schwindelanfall der Klägerin stellte aus seiner Sicht eine Bewusstseinsstörung dar, die laut AUB von der Versicherung ausgeschlossen war. Die Klägerin habe zudem keine den vertraglichen Anforderungen entsprechende Invaliditätsfeststellung vorgelegt.
Die Entscheidung:
Das OLG führte aus, dass für die Feststellung der Invalidität im Sinne der "Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen" (AUB) eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einen Unfall zurückzuführen sein müsse. Diese müsse innerhalb einer bestimmten Frist zu nicht veränderbaren Gesundheitsschäden geführt haben.
Das Gericht pflichtete dem Unfallversicherer bei. Denn bei der Klägerin habe eine Bewusstseinsstörung im Sinne der AUB vorgelegen. Eine Bewusstseinsstörung liegt gemäß AUB vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Eine Ursache für die Bewusstseinsstörung kann z.B. eine gesundheitliche Funktionsbeeinträchtigung sein, was z.B. der Fall ist, wenn die versicherte Person infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunterstürzt. Das Gericht stufte das Geschehen hier vergleichbar ein.
Im Übrigen war die Invalidität nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden. Die vorgelegten Arztberichte hatten nicht ergeben, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einem Unfall beruhten.