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Berufsunfähigkeitsversicherung: Strenge Rechtsfolge bei unrichtigen Angaben
Der Fall:
Die Klägerin hatte im März 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Als sie die Versicherung im August 2017 in Anspruch nehmen wollte, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Er begründete dies damit, die Klägerin habe beim Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen.
Die Klägerin hatte bei Vertragsabschluss angegeben, dass sie 18 Jahre zuvor einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, sodass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Indessen hatte sie nicht erwähnt, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.
Die Entscheidung:
Das OLG Oldenburg entschied, dass die Klägerin keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung herleiten könne, weil die Versicherung zurecht die Anfechtung des Vertrages erklärt habe. Die Klägerin habe durch das Verschweigen von Fakten den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei.
Die Richter nahmen es der Klägerin nicht ab, dass sie bei Unterzeichnung des Vertrages gar nicht mehr an die letzten Arztbesuche gedacht habe und den Versicherer lediglich versehentlich nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt habe.