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Greift die Produkthaftpflichtversicherung bei Schäden durch Einbau mangelhafter Teile in Schienenfahrzeuge?
Der Fall:
Die Klägerin hatte mangelhaft gehärtete Hülsen produziert und ausgeliefert, die von ihrem Vertragspartner in Schienenfahrzeugen verbaut wurden. Wegen Mangelhaftigkeit der Teile mussten diese ausgetauscht werden. Der geschädigte Vertragspartner verlangte Kostenersatz für die Austauschmaßnahmen. Die Klägerin begehrte hierfür Versicherungsschutz aus ihrer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung.
Der beklagte Haftpflichtversicherer versagte den Versicherungsschutz. Er berief sich auf den Ausschluss in der Produkthaftpflichtversicherung, wonach kein Versicherungsschutz für Mangelbeseitigungsmaßnahmen (Aus- und Einbaukosten) wegen vom Versicherungsnehmer gelieferter Erzeugnisse besteht, die im Zeitpunkt der Auslieferung ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Schienenfahrzeuge bestimmt waren.
Die Entscheidung:
Das OLG Dresden entschied, dass der Haftpflichtversicherer der Klägerin Versicherungsschutz für Aus- und Einbaukosten zu gewähren hatte. Der Versicherer konnte sich nicht auf den - in der Produkthaftpflichtversicherung üblichen - Ausschluss berufen, der besagt, dass keine Deckung besteht, wenn die noch nicht verbauten Teile zum Zeitpunkt der Auslieferung ersichtlich für den Einbau in Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeuge bestimmt waren.
Das Gericht konnte keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte erkennen, die darauf schließen ließen, dass die spätere Verwendung der gehärteten Hülsen in Schienenfahrzeugen zum Zeitpunkt der Plasmanitrierung für die Klägerin ersichtlich gewesen wäre.
Als Lohnhärterei konnte die Klägerin - so das Gericht - nicht wissen, wo die von ihr gehärteten Teile letztlich verbaut werden sollten. Auch aus einer der Bestellung des Kunden zugrundeliegenden Zeichnung war nicht ersichtlich gewesen, dass die Hülsen in Schienenfahrzeugen verbaut werden sollten.