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Schadenversicherung 
Montag, 29.04.2019

Grenzen der Haftung des Reiseveranstalters für Verletzung eines Reisenden im Hotel

Der Fall:

Der Kläger hatte für sich und seine Lebensgefährtin sowie ihrem 7-jährigen Sohn eine Pauschalreise nach Spanien gebucht. Noch am Ankunftstag kam es im Hotel zu einem Unfall. Das 7-jährige Kind wollte vom Hotelzimmer auf die Terrasse laufen und übersah dabei, dass die verglaste Balkontür noch verschlossen war.

Die Glasscheibe bestand nicht aus Sicherheitsglas, sodass sie zersprang und der Junge Schnittverletzungen erlitt. Auf der Balkontür war im oberen Drittel eine milchglasartige Krone aufgeklebt. Im unteren Drittel befand sich ein dunkelblauer Punkt von ca. 6-7 cm Durchmesser.

Die Entscheidung:

Die gegen den Reiseveranstalter erhobene Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von fast 6.780 EUR scheiterte. Nach Auffassung des Gerichts war dem Reiseveranstalter keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Eine solche ergebe sich nicht aus einer unzureichenden Markierung der Glasfläche der Balkontür. Es sei schon fraglich, ob überhaupt eine diesbezügliche Verpflichtung für einen Reiseveranstalter bestehe. Jedenfalls sei die Balkontür so markiert gewesen, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Hotelgast erkennbar gewesen sei, dass das Türblatt der Balkontür aus einer Glasscheibe bestand. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Markierung angesichts des Alters bzw. der Größe des Hotelgastes nicht auf Augenhöhe befunden habe.

Der Kläger hatte auch nicht vortragen können, dass es nach spanischem Recht überhaupt eine Vorschrift gab, die bestimmte Anforderungen an Glastüren im Hotelzimmer regelte. Das OLG hielt es nicht für eine Aufgabe des Gerichts zur prüfen, ob es solche Vorschriften gebe.

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