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Schadenversicherung 
Dienstag, 07.05.2019

Gebäudeversicherung: Kriterien für die Auszahlung der Neuwertspitze

Der Fall:

Die Klägerin begehrte vom beklagten Gebäudeversicherer die Zahlung des Neuwertanteils aus einer Gebäudeversicherung. In den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 01) hieß es unter § 27 Nr. 6: "Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen ..."

Das Gebäude wurde durch einen Brand stark beschädigt. Die Beklagte ermittelte einen Zeitwert für das Wohnhaus in Höhe von 144.099,13 EUR netto und einen Bruttoneuwert von 223.746,13 EUR. In einem früheren Urteil des OLG war die Beklagte zur Zahlung des Zeitwertschadens in Höhe von 144.099,13 EUR verurteilt worden. Dort war festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin weitere 79.647 EUR zu zahlen, sofern diese innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt habe, dass sie die Entschädigung verwenden würde, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an selber Stelle wiederherzustellen.

Bei dem zerstörten Gebäude handelte es sich um ein Einfamilienhaus mit Satteldach, Keller (53,88 m2), Erdgeschoss (56,37 m2) und Dachgeschoss (49,83 m2) sowie einem ausgebauten Bodenraum. Das Gebäude verfügte über Wohnzimmer, Küche, Arbeitszimmer, Gäste-WC, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Bad mit WC sowie ausgebautem Dachboden.

Die Klägerin ließ auf dem Grundstück ein neues Gebäude an der gleichen Stelle errichten. Es handelte sich um einen einstöckigen Bungalow mit Flachdach und ohne Keller. Die Wohnfläche wurde in der Leistungsbeschreibung mit ca. 160 m2 und in den Plänen mit ca. 136,95 m2 angegeben.

Die Klägerin hatte einen Bauantrag gestellt und die Baugenehmigung wurde erteilt. Sie schloss einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses und war der Auffassung, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertentschädigung lägen vor, was die Beklagte bestritt.

Die Entscheidung:

Laut OLG hatte die Klägerin aus der Wohngebäudeversicherung einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 79.647 EUR, da sie ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das alte Gebäude innerhalb der maßgeblichen Frist von 18 Monaten errichtet hatte.

Der Zweck der Neuwertversicherung besteht darin, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Die Neuwertversicherung soll allerdings grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden.

Eine Wiederherstellung in diesem Sinne ist nur dann anzunehmen, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, was allerdings eine moderne Bauweise nicht ausschließt.

Das Gebäude diente hier derselben Zweckbestimmung. Sowohl das abgebrannte als auch das neu errichtete Gebäude waren Einfamilienhäuser, die zu Wohnzwecken genutzt wurden. Es wurde nicht etwa ein Gebäude anderer Art errichtet, weil es sich bei dem neu zu errichtenden Gebäude um einen einstöckigen Bungalow mit Flachdach ohne Keller handelte und das zerstörte Gebäude über zwei Geschossebenen, einen Keller und Satteldach verfügte. Denn zu einer zulässigen Verbesserung können auch durch technische, wirtschaftliche und soziale Änderungen bedingte Modernisierungsmaßnahmen gehören.

Unschädlich ist es, wenn ein altes eingeschossiges Gebäude zweigeschossig wiederhergestellt wird. Nichts anderes kann laut OLG gelten, wenn ein bisher zweigeschossiges Gebäude als eingeschossiges neu hergestellt wird. Die Errichtung eines einstöckigen Bungalows mit Flachdach stellt lediglich eine moderne Bauweise dar, die an die sozialen Bedürfnisse oder auch den geänderten, modernen Geschmack ihrer Bewohner angepasst ist.

Die Nutzfläche des neuen Gebäudes wich mit 25 % nach Meinung des OLG auch nicht wesentlich von derjenigen des alten Gebäudes ab. Eine Abweichung der Nutzfläche von jedenfalls bis zu 40 % sei bei einer etwa gleichbleibenden Größe des umbauten Raums nicht erheblich.

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