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Recht 
Montag, 27.05.2019

Unfall beim Duschen während einer Dienstreise - Kein Fall für die Berufsgenossenschaft

Der Fall:

Der Kläger befand sich auf einer Dienstreise, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projektes teilzunehmen. Er reiste schon am Vortag an und übernachtete im Hotel. Beim morgendlichen Duschen in der Unterkunft rutschte er auf dem Fußboden aus, als er aus der Dusche heraustrat. Dabei zog er sich eine Fraktur des linken Knies zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft verneinte einen Arbeitsunfall.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht Thüringen teilte die Auffassung der Beklagten, wonach das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) sei nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter erfolgt.

Nicht versichert sind demnach typische höchstpersönliche Verrichtungen wie etwa die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Gemäß diesen Grundsätzen steht das Duschen als Körperreinigung und somit höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall hier durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen worden sein konnte, lagen nicht vor.

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