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Schadenversicherung 
Donnerstag, 30.05.2019

BGH: Keine Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuer bei fiktiver Schadenabrechnung

Der Fall:

Der Kläger nahm die Beklagten auf restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden war dem Grunde nach unstrittig.

Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger hatte für das verunfallte Fahrzeug einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 22.350 EUR und einen Restwert von 8.000 EUR ermittelt. Der Kläger veräußerte das Unfallfahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 14.500 EUR inklusive 19 % Umsatzsteuer. Gegenüber dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer rechnete der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand auf Gutachtenbasis ab, wobei er vom Brutto-Wiederbeschaffungswert als Restwert (von ihm tatsächlich beim Verkauf erzielte) 8.200 EUR statt 8.000 EUR in Abzug brachte, mithin 14.150 EUR verlangte.

Der Beklagte zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 12.896,63 EUR. Der Kläger machte den Differenzbetrag von 1.253,37 EUR geltend. Er war der Auffassung, es sei von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert auszugehen, da er ein Ersatzfahrzeug erworben habe, sodass Umsatzsteuer tatsächlich angefallen sei. Demgegenüber meinte der Beklagte, von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert sei der Regelsatz der Umsatzsteuer von 19 % abzuziehen.

Die Entscheidung:

Der BGH entschied, dass im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Schadenabrechnung - trotz der von ihm tatsächlich vorgenommenen, aber nicht konkret abgerechneten Ersatzbeschaffung - nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen war. Zur Ermittlung des daher in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Laut BGH schließt der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.

Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag.

Dies gilt - so der BGH - auch für den Fall, dass der Geschädigte - wie hier der Kläger - zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustandes einsetzt, für die Schadenabrechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt.

Der Geschädigte muss sich an der gewählten fiktiven Schadenabrechnung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadenberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung ist insoweit unzulässig.

Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung zu dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert die bei dem konkreten Ersatzkauf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer addiert wird, sondern auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrundegelegt wird. Denn auch im letzteren Fall möchte der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung den Umstand berücksichtigt wissen, dass er tatsächlich einen (umsatzsteuerpflichtigen) Ersatzkauf vorgenommen hat.

Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadenabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibt aber fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet wird.

Übersteigen - wie hier nicht - die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäftes einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadenabrechnung zuzubilligenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten grundsätzlich unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung überzugehen.

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