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Arbeitskollege als Beifahrer im Firmenfahrzeug verletzt - Ein Fall für das Haftungsprivileg
Der Fall:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (in einem Verfahren der Prozesskostenhilfe) war Beifahrer in einem Fahrzeug seines Arbeitgebers, das von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde. Auf der Fahrt zu einem Firmenkunden kam es zu einem Unfall, bei dem der Beifahrer Verletzungen erlitt, wegen deren Folgen er den Kfz-Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers direkt u.a. auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen wollte. Er behauptete, der Fahrzeugführer habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.
Die Entscheidung:
Das OLG verneinte etwaige Ansprüche unter Hinweis auf das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII (Beschränkung der Haftung im Betrieb tätiger Personen). Es liege ein Betriebswegeunfall und kein dieses Privileg ausschließender Wegeunfall vor.
Der Unfall habe sich im Rahmen betrieblicher Tätigkeit ereignet. Entscheidend sei dabei, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handle, die dem Schädiger - hier dem Fahrzeugführer - von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen und die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden sei. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit sei weit auszulegen.
Von einem Unfall auf einem Betriebsweg sei demnach auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches erscheine. Hiervon abzugrenzen sei der sogenannte Wegeunfall, der sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und zu dem Ort der Tätigkeit ereigne.
Nach Meinung des Gerichts war hier eine betriebsbezogene Tätigkeit anzunehmen. Der Antragsteller verunfallte als Beifahrer in einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw, der von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde. Die Fahrt erfolgte auf Anordnung des Arbeitsgebers. Die Fahrt diente auch keinen privaten Zwecken.
Im Ergebnis kann sich ein geschädigter Beschäftigter in derartigen Fällen an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden, um von dort Leistungen der Rehabilitation zu erhalten. Ein Schmerzensgeld ist aber anders als im klassischen Zivilrecht im Leistungskatalog der Sozialversicherung nicht vorgesehen.