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Schadenversicherung 
Mittwoch, 26.06.2019

Kleinkind verursacht Wohnungsbrand - Grenzen der Beaufsichtigungspflicht der Eltern

Der Fall:

Die Beklagte war Mutter eines knapp zwei Jahre alten Kindes, mit dem sie ihre Mutter in deren Wohnung besuchte. Als sie sich im Flur anzogen, um mit dem Kind einen Spielplatz aufzusuchen, verschwand dieses für kurze Zeit in der Küche und kehrte dann mit einem Spielzeug zurück. Anschließend verließen die Frauen mit dem Kind die Wohnung. Sie bemerkten nicht, dass das Kind den Herd angestellt hatte. Da sich dort leicht brennbare Gegenstände befanden, kam es zu einem Wohnungsbrand.

Der Gebäudeversicherer regulierte den Schaden in Höhe von ca. 9.700 EUR und nahm die Beklagte anschließend in Regress. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie das Kleinkind nicht ständig überwacht musste. Das Kind habe auch noch nie am Herd herumgespielt.

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage ab, da es keine Verletzung der Aufsichtspflicht erkennen konnte. Eine Aufsichtspflichtverletzung liege nicht darin, dass sie ihr Kind unbeaufsichtigt gelassen habe. Kleinkinder müssten nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. Dies gelte insbesondere, wenn sich ein Kind innerhalb einer geschlossenen Wohnung aufhalte. Es genüge grundsätzlich, dass - wie hier - der Aufenthaltsort des Kindes bekannt oder schnell erfassbar sei und die Kontrolle auch aufgrund akustischer Wahrnehmungen vorgenommen werden könne.

Schärfere Anforderungen an die Aufsichtspflicht seien zu stellen, wenn das Kind zu gefahrträchtigen Handlungen neige. Neigungen zum Einschalten von Herden habe das Kind hier aber zuvor noch nicht gezeigt gehabt.

Schließlich hatte die Beklagte ihre Aufsichtspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ zu überprüfen, was ihr Kind während seiner Abwesenheit getan hatte. Da das Kind bei seiner Rückkehr sein Lieblingsspielzeug in der Hand hatte, habe sich für die Beklagte ein Bild geboten, das das kurzzeitige Verschwinden des Kindes plausibel erklärt und ihr keinen Anlass geboten habe, weiter nachzuforschen, was es sonst noch getan haben könnte.

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