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Schadenversicherung 
Montag, 08.07.2019

Wohngebäudeversicherung: Kann eine Duschkabine Teil der Wasserleitung sein?

Der Fall:

Durch eine unversiegelte Stelle am Fliesenspiegel war Wasser aus der Duschkabine der Klägerin in eine Wand gelangt und hatte dort Schäden angerichtet. Die Klägerin machte deswegen Entschädigungsleistungen in Höhe von 7.500 EUR aus ihrer Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasste, gegen die Beklagte geltend.

In den zugrunde liegenden allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) hieß es u.a.: "...Leitungswasser ist Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung ... bestimmungswidrig ausgetreten ist."

Die Beklagte bestritt ihre Einstandspflicht. Ganz gleich, ob man die Dusche als verbundene sonstige Einrichtung der VGB 88 verstehen wolle, gehöre der defekte Fliesenspiegel jedenfalls nicht mehr zu einer solchen Einrichtung. Das Wasser sei auch nicht bestimmungswidrig ausgetreten, sondern habe, was allein maßgeblich sei, den Duschkopf ordnungsgemäß verlassen. Im Übrigen greife ohnehin der in den VGB 88 geregelte Risikoausschluss für "Plansch- oder Reinigungswasser.

Die Entscheidung:

Das OLG gab der Klage statt. Nach einer gebotenen Auslegung der VGB 88 stand für das Gericht fest, dass der nicht versiegelte, schadenträchtige Durchgang der Armaturen im Fliesenspiegel als Teil der Dusche unter eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung zu subsumieren war.

Berücksichtige man, dass der Begriff "Einrichtung" von seiner Formulierung her erkennbar abstrakt gehalten sei, so liege nahe, ihn weit zu verstehen und darunter alle in einem Haus üblicherweise vorhandenen Wasserverbrauchsstellen zu fassen, sofern ihnen Wasser über Zuleitungen zugeführt werde, welches in Ableitungen anschließend von dort wieder weggeführt werde.

Nach diesem Maßstab fällt eine Dusche laut OLG unter den Versicherungsschutz, denn sie wird über die Armaturen und den Duschkopf mit Frischwasser versorgt, welches nach dem Reinigungsvorgang über Ableitungsrohre entsorgt wird. Zu einer derartigen Duscheinrichtung wird man zwanglos all die Einrichtungsteile, die für einen bestimmungsgemäßen Duschvorgang erforderlich sind, zählen. Hierzu gehören nicht nur die Duschwanne, sondern auch sämtliche Außenwände, welche den Austritt des Wassers während des Reinigungsvorganges verhindern, ganz gleich, ob sie den Ein- oder Ausstieg ermöglichen oder aber, wie hier, den Anschluss zum Gebäude herstellen und nach dort die Dusche über einen Fliesenspiegel abgrenzen.

Das schadenträchtige Wasser war auch "bestimmungswidrig" im Sinne der VGB 88 durch den nicht versiegelten Fliesenspiegel ausgetreten. Wie sich das Wasser innerhalb der Duscheinrichtung bewegt, war belanglos. Das Wasser hatte sich nach dem Austritt aus dem Duschkopf zunächst weiterhin innerhalb der Dusche befunden und diese Einrichtung erst anschließend über den defekten Fliesenspiegel verlassen, was zweifellos "bestimmungswidrig" geschehen war.

Bei dem hier aus dem Fliesenspiegel der Dusche ausgetretenen Wasser handelt es sich auch um kein "Plansch- oder Reinigungswasser", weshalb ein Risikoausschluss nach § 9 4.a) VGB 88 zugunsten der Beklagten nicht zum Zuge kommen kann. Denn der Wasseraustritt durch den Fliesenspiegel beruhte nicht darauf, dass in der Dusche in besonderer Weise geplanscht oder gespritzt worden wäre, sondern er fand gerade auch bei einer gewöhnlichen Nutzung der Dusche durch das am Fliesenspiegel herunterlaufende Wasser statt.

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