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Keine Aufklärungspflicht des Grundstückverkäufers wegen gekündigter Gebäudeversicherung
Den Verkäufer trifft daher grundsätzlich keine Pflicht, den Käufer ungefragt über die vom Versicherer erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstandes bewirkt.
Der Fall:
Der zwischen den Parteien geschlossene Grundstückskaufvertrag regelte, dass mit der Übergabe alle Verpflichtungen aus allen den Grundbesitz betreffenden Versicherungen auf die Klägerin übergehen sollten. Dass die Beklagte verpflichtet war, bei Kaufvertragsschluss bestehende Versicherungen über den Zeitpunkt der Übergabe hinaus aufrecht zu erhalten, ergab sich aus den Vertragsbestimmungen nicht.
Die Klägerin war der Meinung, dass die Beklagte sie über die vom Versicherer erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages hätte aufklären müssen.
Die Entscheidung:
Das OLG kam zum Ergebnis, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der Klägerin den Eintritt in von ihr unterhaltene Versicherungsverhältnisse gemäß § 95 VVG zu ermöglichen.
Die Bestimmungen in §§ 95ff. VVG dienen der Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes, soweit sich der Erwerber der versicherten Sache zur Fortführung eines ungekündigten Versicherungsverhältnisses entschließt. Ob das Versicherungsverhältnis auch nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels bzw. der Übergabe hinaus fortbesteht, ist allerdings allein Sache der Vertragspartner, nämlich des Veräußerers und seines Versicherers.
Eine allgemeine Pflicht des Verkäufers, den Versicherungsschutz im Interesse des Erwerbers aufrecht zu erhalten, besteht nicht. Dies gilt schon deshalb, weil gemäß § 96 Abs. 3 VVG allein der Veräußerer zur Fortzahlung der Versicherungsprämien gegenüber der Versicherung verpflichtet ist, wenn der Erwerber von dem ihm nach § 96 Abs. 2 VVG zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Schließlich traf die Beklagte auch keine Pflicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass nach der Übergabe der Immobilie kein Gebäudeversicherungsschutz mehr bestand.
Nach den kaufvertraglichen Regelungen oblag es der Klägerin und nicht der Beklagten, nach Übergabe für Versicherungsschutz zu sorgen. Dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Versicherungsschutz sorgen würden, war deshalb aus Sicht eines verständigen Käufers zu erwarten. Es war laut OLG auch nicht erkennbar, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, in eine bestehende Gebäudeversicherung einzutreten.
Eine allgemeine Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Immobilienkäufers, bestehende Versicherungsverhältnisse des Voreigentümers ohne Absprache übernehmen zu können, war laut OLG nicht ersichtlich. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem durchschnittlichen Immobilienkäufer, für den der Immobilienerwerb ein singuläres Ereignis darstelle, die Möglichkeit der Übernahme bestehender Versicherungsverhältnisse nach §§ 95 VVG bekannt sei. Im Übrigen sei es auch nicht allgemein üblich, dass bestehende Versicherungsverhältnisse im Verkaufsfall nicht vom Verkäufer gekündigt würden.