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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Freitag, 30.08.2019

Gebäudeversicherung: Knifflige Definition von Rückstau

Wird durch einen Hagelschauer eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt und wird dadurch Tauwasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr sowie von dort weiter abgeführt, sondern dringt direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude ein, liegt demnach kein versicherter Rückstau, sondern ein unversicherter Hagelschaden vor.

Der Fall:

Das bei dem Beklagten versicherte Wohngebäude der Klägerin war bei einem Hagelschauer dadurch beschädigt worden, dass u.a. eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt worden war, wonach Tau-Wasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr und von dort weiter abgeführt worden war, sondern direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude eingedrungen war.

Die Klägerin hielt die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Rückstaus für erfüllt, da letztlich Witterungsniederschläge aus einer mit der gebäudeeigenen Ableitung (irgendwie) verbundenen Einrichtung in das Gebäude eingedrungen sei.

Die Entscheidung:

Das Gericht verneinte einen versicherten Rückstau und ging von einem (hier unversicherten) Hagelschaden aus.

Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen lag ein Rückstau vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindrang.

Ein Rückstau im Sinne der Bedingungen setzt - so das Gericht - voraus, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Abwasserleitungen gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann. Es müssen demnach erhebliche Mengen von Wasser auf die gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder die damit verbunden Einrichtungen treffen.

Aus der Einordnung in die Elementarschäden und der Regelung des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit der Überschwemmung ("Überflutung") erschließt sich laut OLG für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer weiter, dass der Schaden gerade auf der Menge des auftretenden Elements Wasser beruhen muss, die die dafür vorgesehenen Ableitungsrohre und Einrichtungen nicht mehr ableiten kann, also ein Fall der Überlastung vorliegen muss.

Eben auf einen solchen mengenbedingten Effekt von Flüssigkeit verweist auch das Wort des Rückstaus selbst. Rückstau impliziert, dass sich das Wasser entgegen der technisch bestimmten Abflussrichtung bewegt, also in die Gegenrichtung zurückfließt.

Im vorliegenden Fall fehlte es an einer erheblichen Menge von Niederschlagswasser, die zu einer Überlastung des Ableitungssystems geführt hätte. Es liegt auch keine Verstopfung vor, die zu einem rückläufigen Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem geführt hätte. Vielmehr war allein und schon auf der obersten Ebene des Ableitungssystems Hagel liegen geblieben. Der Schaden beruhte also nicht auf übermäßigen Mengen, schon gar nicht von Wasser, nicht auf einer Überforderung des Ableitungssystems und auch nicht etwa auf einer Verstopfung desselben, sondern schlicht auf der Tatsache, dass Hagel nicht fließt. Der Hagel hatte sich, weil er eben fest ist, von vornherein im Ableitungssystem nicht bewegt, sondern lediglich angestaut.

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