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Schadenversicherung 
Dienstag, 03.09.2019

Zur Stimmigkeit des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

Die Spuren müssen - so das Landgericht Münster im Urteil vom 17.12.2018 - 115 O 109/17 - ein solches Maß an Geeignetheit aufweisen, dass der Einbruch auf dem Weg, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, nicht völlig ausgeschlossen sein darf.

Der Fall:

Der Kläger hatte die Polizei wegen eines Einbruchschadens in seiner Immobilie benachrichtigt. Die Polizeibeamten stellten fest, dass der rechte Flügel eines Fensters in dem betroffenen Raum offenstand. Der Fenstergriff befand sich in waagerechter, d.h. in geöffneter Stellung. Nach dem Vorbringen des Klägers sollte ein Mitarbeiter das Fenster bei Verlassen der Filiale nach Geschäftsschluss in sicher verschlossenem Zustand zurückgelassen haben.

Ferner war die äußere Scheibe des über eine Doppelverglasung verfügenden Fensters gesprungen. Obwohl die innere Scheibe des Fensters intakt war, lag im Inneren des Raumes ein faustgroßer Stein, auf der Fensterbank und dem Fußboden lagen Glasscherben. Hebelspuren vermochten die Beamten weder an diesem Fenster noch an anderen Fenstern festzustellen.

Die Entscheidung:

Das LG Münster wies die Klage mit folgenden Erwägungen ab:

Da sich das Leistungsversprechen des Versicherers auf einen typischerweise unbeobachteten Vorgang bezieht, werden dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung grundsätzlich Erleichterungen für den Beweis des Vorliegens eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles zugebilligt. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner ihm obliegenden Beweislast, wenn er das "äußere Bild" eines Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Versicherungsfall schließen lassen.

Der Nachweis des äußeren Bildes setzt dabei zwar nicht voraus, dass die nachgewiesenen Spuren völlig plausibel und "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Wenn eindeutige Einbruchsspuren nachgewiesen sind, entfällt das äußere Bild daher nicht deshalb, weil nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorliegen.

Der Versicherungsnehmer schuldet bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des gewaltsamen Eindringens in einen Raum eines Gebäudes jedenfalls den Beweis von Spuren, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang gebracht werden können und sich daher als "geeignete" Einbruchsspuren darstellen. Die Spuren dürfen nicht so unbedeutend sein, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuten.

Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch ihm Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist.

Den Beweis geeigneter Einbruchspuren und Mindesttatsachen hatte der Kläger im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die vorhandenen Spuren erwiesen sich nach Auffassung der Richter in ihrer Gesamtheit nicht als geeignet, ein gewaltsames Eindringen in das versicherte Objekt zu stützen und stellten vielmehr "Trugspuren" dar.

Der Umstand, dass ein faustgroßer Stein und Glassplitter lediglich der äußeren Scheibe im Inneren des Raumes vorgefunden wurden, ließ sich nicht plausibel mit einem behaupteten Eindringen von außen in Einklang bringen. Denn dies würde voraussetzen, dass auch die innere Scheibe des doppelverglasten Fensters zerstört worden wäre und der Täter damit die Möglichkeit gehabt hätte, durch das Loch an den Fensterhebel zu gelangen, diesen in die waagerechte Position umzulegen, damit das Fenster zu öffnen und in die Räumlichkeiten einzusteigen. Da die innere Fensterscheibe vorliegend aber in gänzlich intaktem Zustand vorgefunden wurde und es unmöglich war, durch ein geschlossenes Fenster zu greifen, war der Fenstergriff von der Außenseite für den Täter nicht zu erreichen und ein Eindringen auf diesem Weg in technischer Hinsicht ausgeschlossen.

Eine Vermutung, das Fenster könnte auch durch die Wucht des Steinwurfes von außen aufgedrückt worden sein, ließ sich mit der vorhandenen Spurenlage ebenfalls nicht vereinbaren. Auch ließ sich die geöffnete Stellung des Fenstergriffs (waagerechte Position) nicht mit einer Gewalteinwirkung von außen durch ein Aufdrücken des Fensters erklären.

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