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Freitag, 06.09.2019

Arbeitsunfälle von Fremdpersonal - Welche Auskunftsrechte der Betriebsrat hat

Der Fall:

Ein Unternehmen erbrachte Zustelldienste, wobei im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen auf seinem Betriebsgelände tätig waren. Zwei dieser Beschäftigten verletzten sich bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche.

Nachdem der Betriebsrat des Unternehmens Kenntnis von dem Vorfall erhalten hatte, bat er den Arbeitgeber um die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen. Ferner forderte er den Arbeitgeber auf, ihn künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals zu informieren. Schließlich verlangte der Betriebsrat, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen. Der Arbeitgeber weigerte sich.

Die Entscheidung:

Das BAG stützte seine Entscheidung auf § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Danach muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert laut BAG ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei dem Arbeitgeber angestellt noch dessen Leiharbeitnehmer sind.

Ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei dieser Betrachtung war, dass aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden können.

Dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats wurde stattgegeben, während seine auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren nicht erfolgreich waren.

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