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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Krankenversicherung 
Donnerstag, 12.09.2019

Zur Beratungspflicht der PKV bei Beitragsrückstand

Der Fall:

Der Beklagte hatte beim Beklagten eine private Krankenversicherung (PKV) zum Volltarif abgeschlossen. Wegen einer Zahlungsunfähigkeit wurde er später rechtlich betreut.

Aufgrund von Beitragsrückständen kam der Vertrag nach Mahnungen des Versicherers zum Ruhen. Der Beklagte wurde in den Notlagentarif eingestuft. Die dafür fälligen Beiträge für den Zeitraum Januar 2014 bis November 2015 zahlte der Beklagte nicht. Der zuständige Sozialleistungsträger überwies dem Kläger schließlich ca. 4.330 EUR als Zuschuss für die Krankenversicherungsbeiträge und für die Monate Dezember 2015 bis Dezember 2016.

Daraufhin übersandte der Kläger dem Betreuer des Beklagten einen Versicherungsschein, der ein Wiederaufleben des Vertrages im Ursprungstarif vorsah. Mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit habe das Ruhen des Vertrages geendet. Deshalb sei der Beklagte wieder in den Ausgangstarif einzustufen, in dem er vor der Einstufung in den Notlagentarif versichert gewesen war.

Der Kläger forderte gleichzeitig die rückständigen Beiträge aus den Jahren 2014 und 2015 in Höhe von etwas mehr als 5.000 EUR ein.

Die Entscheidung:

Das Gericht hielt die Klage für unbegründet. Dem Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch gemäß § 6 Absatz 5 VVG zu. Dieser sei dem Anspruch des Versicherers auf Zahlung der rückständigen Prämien, die über die Höhe des halbierten Basistarifs hinausgingen, entgegenzusetzen.

Denn laut § 6 Absatz 4 VVG bestehe auch nach Abschluss eines Vertrages eine Beratungspflicht seitens des Versicherers. Das gelte zumindest dann, wenn für ihn erkennbar sei, dass ein Anlass zur Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers bestehe.

Hier habe der Kläger den Ursprungstarif trotz des umfangreichen Leistungsspektrums nicht ohne Weiteres wiederaufleben lassen dürfen. Angesichts der finanziellen Situation seines Versicherten habe er nämlich kein Interesse daran unterstellen dürfen, dass der Tarif fortgesetzt werde.

Der Kläger sei vielmehr dazu verpflichtet gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er in den Basistarif hätte wechseln können, auch wenn dies für ihn nachteilig gewesen wäre. Denn das wäre andererseits mit dem Vorteil verbunden gewesen, dass der Sozialversicherungsträger die Beiträge voll übernommen hätte.

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