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Steuerhürde: Kann der GGF Betriebsrente und Gehalt gleichzeitig beziehen?
Der Fall:
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Alleingesellschafter) schied Ende August 2010 im 68. Lebensjahr als Geschäftsführer aus und erhielt seine Pension, die ebenfalls auf das 68. Lebensjahr und das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ausgerichtet war. Es wurde eine neue Geschäftsführerin ordnungsgemäß bestellt. Soweit so gut.
Im Frühjahr 2011 wurde die neue Geschäftsführerin abberufen und der alte Geschäftsführer wieder bestellt. Die Wiedereinstellung erfolgte, weil die Nachfolgerin Konflikte mit den Auftraggeberin hatte und der Verlust von Aufträgen drohte. Neben seinem Monatsgehalt war vereinbart, dass er seine Pension weiter beziehen sollte. Bei einer Außenprüfung wurde dies aufgegriffen: Der Betriebsprüfer qualifizierte die Zahlung der Pension neben dem Gehalt als vGA. Die GmbH argumentierte dagegen: Das Dienstverhältnis sei 2010 wirksam beendet, die Pension würde zurecht gezahlt. Die Wiedereinstellung nach der Unterbrechungszeit sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfolgt und habe ausschließlich im Interesse der GmbH gelegen. Es sei dadurch ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden.
Die Entscheidung:
Das FG Münster gab der GmbH Recht, ließ aber die Revision zu (anhängig unter I R 41/19).
Das FG würdigte die Tatsache, dass zum einen mit dem Ausscheiden 2010 zivilrechtlich der Anspruch auf die Pensionszahlung entstanden sei und das zum anderen der neue Anstellungsvertrag 2011 eine neue zivilrechtliche Grundlage darstelle. Es läge keine unveränderte Weiterbeschäftigung vor. Eine spätere Wiederbestellung und Anstellung als Geschäftsführer sei weder geplant noch zu erwarten gewesen.
Das FG führte aus, dass anders als in den durch den BFH entschiedenen Fällen, wo eine Weiterbeschäftigung vorlag, im Streitfall dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen sei.
Bei Beginn der Pensionszahlung sei nämlich die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit sei allein im Interesse der Klägerin erfolgt.
Zwar bestände auch bei späterer Neueinstellung der vom BFH adressierte Zielkonflikt zwischen Pensionsleistungen und Gehalt. Doch im Streitfall habe das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter und sei kein vollwertiges Gehalt, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen hätten. Die Grenze einer am ursprünglichen Gehalt bemessenen Überversorgung durch die Altersbezüge werde ganz erheblich durch diese Leistungen unterschritten. Letztlich habe der Geschäftsführer die Tätigkeit überwiegend unentgeltlich übernommen, statt beispielsweise auf die Zahlung der Pension für seine Tätigkeitszeit gegen gleichzeitige Zahlung einer der Höhe nach angemessenen Geschäftsführervergütung zu verzichten.
Angesichts dieser Umstände des vorliegenden Einzelfalles und insbes. des Umstandes, dass auf Betreiben der GmbH zur Sicherung und Wiederherstellung ihres früheren wirtschaftlichen Erfolges der frühere Geschäftsführer wieder bestellt und angestellt wurde, hätten auch fremde Dritte eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diese Sonderkonstellation vor dem Hintergrund seiner bisherigen Grundsätze zur gleichzeitigen Zahlung von Pension und Gehalt bei beherrschenden GGF einordnen wird.