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Haftet die Freiwillige Feuerwehr für Drittschäden bei einem Einsatz?
Der Fall:
Auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück des Anwesens der Klägerin war ein Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück abgestellt. Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde verlegte vorsorglich einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Pkw der Klägerin vorbei zum Brandherd.
Nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit der Klägerin deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr deren Pkw mit einer Schutzdecke ab. Sodann wurde mit den Löscharbeiten begonnen.
Durch die Einwirkung des kalten Wassers auf die heißen Dachziegel platzten diese. Dabei fielen Splitter auf den Pkw der Klägerin und beschädigten diesen.
Die Klägerin begehrte von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadenersatz mit der Begründung, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten der Klägerin vor Durchführung der Löscharbeiten das Entfernen ihres Pkw ermöglichen müssen. Im Übrigen sei die Sicherung mit der Schutzdecke völlig unzureichend gewesen.
Die Entscheidung:
Das LG Koblenz wies die Klage ab. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr war das Haftungsprivileg des § 680 BGB analog heranzuziehen. Damit kam eine Haftung nur dann in Betracht (wobei Vorsatz von vorneherein ausschied), wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden konnte.
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wäre nur dann begründet gewesen, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorgelegen hätte und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden wäre. Dabei war - so das Gericht - zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind und dass die sich aus dem Dienst erwachsenen Amtspflichten nicht überspannt werden dürfen.
Aus der Sicht des Gerichts war es nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus gerichtet hatten und nicht primär auf den Schutz des Pkw der Klägerin. Selbst ein Abwarten von zwei bis drei Minuten, um ein Herausfahren des Pkw zu ermöglichen, musste von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden. Im Übrigen war durch Verwendung der Schutzdecke ja zumindest versucht worden, den Pkw der Klägerin vor Schäden zu bewahren.
Grobe Fahrlässigkeit war auch nicht etwa deswegen vorwerfbar, weil sich rückwirkend betrachtet die Form der Sicherung als nicht ausreichend dargestellt hatte. Denn maßgeblich ist die Beurteilung der Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung - auch unter Berücksichtigung der notwendigerweise von den beteiligten Feuerwehrleuten unter Zeitdruck schnell zu treffenden Entscheidungen.