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Innenmeniskusriss - OLG verneint versicherten Unfall
Der Fall:
Der Kläger machte wegen einer erlittenen Verletzung (u.a. horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhorn) Ansprüche aus einer Unfallversicherung gegen die Beklagte geltend.
Die Arbeitgeberin des Klägers hatte diesen für Montagearbeiten auf einer Baustelle eingesetzt. Dort sollte er Pulverbeschichtungsmaschinen aufstellen und in Betrieb setzen. Als er sich im unteren Teil der Maschine befand, um ein Teil festzuschrauben, stand sein linkes Knie fest in einer "Schiene", d.h. zwischen zwei dort verlaufenden Materialbändern.
Weil er ein Werkzeug benötigte, musste der Kläger sich umdrehen und den Oberkörper nach rechts drehen. Dabei spürte er einen "Knackser" im linken Knie. Das Knie schwoll an. Daraufhin trat der Kläger aus der Maschine heraus und stieg auf die Leiter, die zur oberen Etage der Maschine führte. Bereits auf der ersten Sprosse knackte sein Knie erneut. Er erlitt dabei einen Dauerschaden.
Der Kläger meinte, das Schadenereignis sei als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten. Insbesondere fehle es nicht an einem äußeren Ereignis. Erst durch den Kontakt mit der Schiene sei die an sich unschädliche Eigenbewegung des Klägers außer Kontrolle geraten.
Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung mit dem Hinweis darauf ab, dass es an einer von außen auf den Körper einwirkenden Kraft im Sinne eines Unfallereignisses fehle, da der Kläger die maßgebliche Bewegung vollständig plan- und willensgemäß ausgeführt habe.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des OLG begründete der vom Kläger geschilderte Ablauf keinen Unfall im Sinne von § 1 Ziffer 1 der vereinbarten AUB. Gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 1 Alt. 1 AUB lag ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitt.
Nach Meinung des OLG war ein von außen auf den Körper des Klägers wirkendes Ereignis zu verneinen. Die von ihm bei den geschilderten Arbeiten durchgeführte und von seinem Willen getragene sowie gesteuerte Eigenbewegung - Umdrehen des Oberkörpers, um ein benötigtes Werkzeug zu erreichen - verlief gezielt, planmäßig und für den Kläger durchgängig beherrschbar. Dementsprechend lag keine unerwartete Ausweichbewegung vor.
Die Beschränkung durch die Schiene hatte dabei außer Betracht zu bleiben, da diese - so das OLG - keinen hinzutretenden irregulären Zustand der Außenwelt darstellte. Vielmehr existierte sie von vornherein in dieser Form und wurde vom Kläger bewusst so in Anspruch genommen.
Somit erfuhr das Umdrehen als willensgesteuerte Bewegung des Klägers keine andere Richtung und wurde auch nicht irregulär unterbrochen. Dass letztlich mit der Schädigung des Meniskus ein unerwünschtes Ergebnis vorlag, begründete zwar die bedingungsgemäß weiter erforderliche Unfreiwilligkeit, vermochte aber nichts daran zu ändern, dass es sich um einen aufgrund einer ungeschickten, aber gewollten und planmäßig verlaufenen Eigenbewegung erlittenen Schaden handelte.
Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg auf § 1 Ziffer 1 Satz 1 Alt. 2 der AUB berufen, wonach ein Unfall auch dann vorliegt, wenn die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt bzw. Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. Abgesehen davon, dass eine erhöhte Kraftanstrengung in diesem Sinne aus der Sicht des OLG nicht vorgelegen hatte, werden Meniskusverletzungen von der Erweiterung des Unfallbegriffes nicht umfasst, da es sich hierbei um Knorpelschäden und nicht um eine Verletzung der aufgeführten Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln handelt.