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BGH: Unfallversicherer muss nur Versicherungsnehmer informieren
Der Fall:
Die Klägerin war versicherte Person in der Unfallversicherung ihres Ehemannes. Nachdem sie sich bei einem Sturz aus dem Fenster Verletzungen zugezogen hatte, richtete die Klägerin eine Schadenmeldung an den beklagten Versicherer und verlangte die Zahlung von Krankenhaustagegeld, einer Invaliditätsentschädigung und einer Unfallrente.
Im Anschluss an die Schadenmeldung der Klägerin schickte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer ein Schreiben zu, in welchem unter anderem auf die Frist von 15 Monaten für die ärztliche Feststellung der Invalidität hingewiesen wurde.
Die Entscheidung:
Laut BGH hatte die Klägerin zwar einen Anspruch auf Zahlung des Krankenhaustagegeldes, nicht aber auf die Invaliditätsentschädigung und die Unfallrente, da die Invalidität nicht fristgerecht innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt festgestellt worden war. Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung.
Der Beklagte konnte sich zurecht auf das Versäumen der Frist berufen. Er hatte den Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer auf die Notwendigkeit der Invaliditätsfeststellung und die Frist hingewiesen. Ein Hinweis an den Versicherungsnehmer war ausreichend. Die versicherte Person (hier: die klagende Ehefrau) muss laut BGH auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung und bei einer Anzeige des Versicherungsfalles durch die versicherte Person grundsätzlich nicht informiert werden.
Gemäß § 44 VVG ist dem Versicherungsnehmer grundsätzlich die alleinige Verfügungsbefugnis zugewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er auch für die Einhaltung der Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen zugunsten der versicherten Person sorgen wird.
Ist der Versicherungsnehmer gemäß § 186 Satz 1 VVG über die Anspruchsvoraussetzung einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität unterrichtet worden, so liegt das Risiko der Wahrung dieser Frist letztlich bei der versicherten Person.
Schließlich entspricht es laut BGH dem Interesse des Versicherers, Klarheit über den Adressaten des von ihm zu erteilenden Hinweises zu haben. So wird der Versicherer zum Beispiel bei Gruppenversicherungsverträgen nicht stets über hinreichende Informationen zu potenziell leistungsberechtigten versicherten Personen verfügen.