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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Donnerstag, 24.10.2019

Grenzen der Beratungspflicht des Direktversicherers bezüglich einer Kfz-Kaskoversicherung

Der Fall:

Die Parteien stritten um Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis. Der Kläger hatte über das Internet bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines Teilkaskoversicherungsvertrages für das auf ihn zugelassene Neufahrzeug gestellt. Dieser Antrag wurde durch die Beklagte angenommen. Der Vertrag wurde einen Tag später erstellt.

Auf der Internetseite der Beklagten konnte man deutlich hervorgehoben auswählen, welchen Versicherungsschutz man für welche Versicherungsprämie erhalten möchte. Unstreitig wählte der Kläger seinerzeit eine Teilkaskoversicherung aus und bezahlte auch nur die hierfür vereinbarten Prämien.

Der Kläger wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt und bekam vom Unfallgegner und dessen Versicherung 50 % der geltend gemachten Unfallreparaturkosten ersetzt. Die anderen 50 % dieser Reparaturkosten verlangte der Kläger von der Beklagten.

Seinen Anspruch begründete der Kläger damit, die Beklagte habe gegen ihre Aufklärungspflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, indem sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass es bei einem Neufahrzeug sinnvoll sei, es Vollkasko und nicht nur Teilkasko zu versichern. Auf ihrer Homepage preise die Beklagte eine Autoversicherung mit optimalem Schutz an, bei der der Versicherungsnehmer auf gar nichts verzichten müsse. Diese Anpreisung lege nahe, dass er eben optimal geschützt sei für Schäden, die aus eigenem oder Fremdverschulden an seinem Fahrzeug entstehen, unabhängig davon, ob er eine Teil- oder Vollkaskoversicherung wähle.

Die Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Kläger unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zustand. Insbesondere war weder die Verletzung einer Aufklärung-, noch einer Informationspflicht nach den §§ 6 und 7 VVG zu erkennen.

Unstreitig hatte der Kläger seinerzeit bewusst eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen und keine Vollkaskoversicherung.

Die Homepage der Beklagten sprach zwar von einem optimalen Versicherungsschutz und davon, dass dem Versicherungsnehmer die passende Kfz-Versicherung für sein Auto geboten werde, bei der er auf gar nichts verzichten müsse. Gleichzeitig wurden auf der Homepage aber übersichtlich die unterschiedlichen Versicherungsarten ein Fahrzeug betreffend, nämlich die Haftpflicht, die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung aufgeführt und deren Inhalt im Einzelnen erklärt. Dies ergab sich bereits aus der Startseite der Homepage der Beklagten.

Der Umfang der Versicherung ergibt sich aber auch aus dem Produktinformationsblatt für die Kfz-Versicherung, das dem Kläger nach Vertragsabschluss mit den Vertragsunterlagen zugegangen war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger nach Meinung des Gerichts erkennen müssen, welchen Typ Versicherung er hier abschloss und den Vertrag ggf. widerrufen müssen. Dies hatte er nicht getan.

Eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten war auch nicht darin zu sehen, dass sie bei Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Teilkaskoversicherungsvertrages den Kläger nicht anderweitig beraten hatte. Die Beklagte konnte bei Abschlüssen über das Internet zurecht davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer sich selbst hinreichend überlegen würde, welcher Versicherungsschutz der für ihn passende sei. Als mündiger Bürger, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr steuere, müsse dem Kläger der Unterschied zwischen einer Vollkasko- und einer Teilkaskoversicherung geläufig sein.

Ob für ein Neufahrzeug eine Teil- oder Vollkaskoversicherung vom Versicherungsnehmer gewünscht wird, hängt im Übrigen von einer Vielzahl von Faktoren und eben nicht nur der Erstzulassung des Fahrzeuges ab. Vielmehr sind hier auch die zu erwartende Fahrleistung, der bisherige Verlauf der Teilnahme am Straßenverkehr und die Art des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Insofern muss ein verständiger Versicherungsnehmer z.B. bedenken, ob das von ihm angeschaffte Auto besonders teuer ist, was für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung sprechen könnte.

Unter diesen Umständen konnte das Gericht keine Pflicht der Beklagten erkennen, beim Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet auf den Abschluss eines Vollkaskoversicherungsvertrages hinzuwirken, nur weil es sich um eine Erstzulassung handelte.

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