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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Montag, 28.10.2019

Zum Beweis eines Einbruchdiebstahls in versicherter Zeit

Der Fall:

Der Kläger hatte eine Hausratversicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2018 abgeschlossen. Er meldete der Polizei in der ersten Woche des Jahres 2018 einen Einbruchdiebstahlschaden. Als möglichen Tatzeitraum gab der Kläger die Zeit vom 29.12.2017 bis 04.01.2018 an. Es waren auch Einbruchspuren festzustellen.

Der beklagte Versicherer lehnte eine Versicherungsleistung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Beweis des Einbruchdiebstahls in versicherter Zeit nicht erbracht.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des OLG war dem Kläger der Nachweis eines versicherten Einbruchsdiebstahls nicht gelungen. Zwar sei der Kläger zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer diverse Beweiserleichterungsregeln zugutekommen lässt, was den Nachweis eines Diebstahls betrifft. Denn Einbruchsdiebstähle spielen sich meist im Verborgenen ab und Tatzeugen fehlen, sodass berechtigte Entschädigungsforderungen des Versicherungsnehmers häufig an Beweisnot scheitern würden, wenn man ihm die Anforderungen des Vollbeweises für den Versicherungsfall aufbürden würde.

Danach gilt, dass es genügt, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen.

Insoweit war dem Kläger auch darin zu folgen, dass mit dem Vorhandensein der Einbruchspuren und einer bloßen - glaubhaften - Bekundung durch ihn selbst oder durch das Zeugnis seiner Ehefrau sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Begehungsweise des Diebstahls wie auch der sogenannte Beutenachweis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen wäre.

Der Nachweis eines versicherten Ereignisses gerade in der Versicherungszeit war aber nicht gelungen. Der Kläger trug im Grundsatz die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.

Da der Kläger gegenüber der Polizei den 29.12.2017 bis 04.01.2018 als möglichen Tatzeitraum angegeben hatte, konnte sich die an sich versicherte Begehungsweise des Diebstahls sowohl vor als auch nach Versicherungsbeginn abgespielt haben. Der Diebstahl konnte sich zeitgleich mit dem Einbruch bei Nachbarn wie auch - was nicht selten geschieht - beispielsweise in der Silvesternacht abgespielt haben, in der solche Einbrüche regelmäßig wegen des allgemeinen Trubels unbemerkt bleiben.

Damit blieb schlicht offen und in keiner Weise feststellbar, ob der nach dem äußeren Bild höchstwahrscheinlich stattgefundene Einbruchdiebstahl in versicherter Zeit stattfand oder nicht.

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