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Wohngebäudeversicherung: Aufräumungskosten nach einem Sturmschaden
Der Fall:
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen hatte die Beklagte u.a. die notwendigen Aufräumungskosten der auf dem Grundstück gepflanzten Bäume, die durch einen Sturm abgestorben oder umgestürzt waren, zu übernehmen. In den Bedingungen hieß es: "Die erstattungsfähigen Kosten umfassen den Abtransport und die Entsorgung umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück einschließlich der Entfernung des Wurzelstocks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist sowie der Einebnung des Erdreichs am ehemaligen Standpunkt des Baumes ...".
Durch einen Sturm wurde die Buche im Garten des Klägers erheblich beschädigt. Etwa 60 % des Baumes knickte um und ca. 40 % Baumes blieb stehen.
Nach Auffassung des Klägers war der noch im Erdreich verbliebene Baumteil nicht mehr überlebensfähig, weshalb er die Erstattung der Kosten für den Abtransport und die Entsorgung des gesamten Baumes einschließlich des im Erdreich verwurzelten Baumteils verlangte. Die Beklagte wollte nur die Kosten für den abgeknickten Baumteil erstatten.
Die Entscheidung:
Das OLG München zweifelte an, dass die streitgegenständliche Klausel im Versicherungsvertrag so auszulegen sei, dass zwischen "Teilbaum" und "Restbaum" unterschieden werden solle.
Grundsätzlich müsse eine Versicherungsklausel so ausgelegt werden, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie verstehe. Bei Anlegung dieses Maßstabs sei daher zu prüfen, ob nach Ansicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ein Baum aufgrund des Sturmes abgestorben oder umgestürzt sei und deshalb beseitigt werden müsse.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde keine "gedankliche Aufspaltung der Klausel in Teilbäume und Restbäume" vornehmen. So liege es insbesondere in der Natur der Sache, dass bei einem Sturm ein Baum derart umknicke oder umstürze, dass noch Teile des Baumes stehend im Boden verblieben.
Im Ergebnis darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer laut OLG also davon ausgehen, dass die Erstattung der Kosten auch für die Beseitigung solcher Baumteile gilt, die - so wie der Wurzelstock auch - nicht ohne Weiteres auf dem Grundstück verbleiben können. Da eine gedankliche Aufspaltung des Baumes in Baumteile von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden könne, müssten sich die Aufräumungskosten auf den gesamten Baum inklusive Wurzelwerk beziehen.
Hierbei kommt es auf die Frage der Überlebensfähigkeit nicht an. Denn die natürliche Regeneration des gesamten Baumes war in jedem Fall aufgrund des Abspaltens eines erheblichen Baumteils ausgeschlossen.